Immer mehr städtische Wohnungsbaugesellschaften gehen dazu über, die einst kostenlosen Pkw-Stellplätze auf ihren Grundstücken zu vermieten. Manchmal fallen sie sogar ganz weg, etwa bei Nachverdichtungen. Muss man das hinnehmen?
In einer Siedlung am Plänterwald gibt es derzeit große Empörung, weil die städtische Wohnungsbaugesellschaft Stadt und Land sämtliche Pkw-Stellplätze im Zuge von Bauarbeiten gekündigt hat. Nach Fertigstellung des Neubaus sollen sie zwar wieder vermietet werden, aber die Altmieter sollen dabei nicht vorrangig zum Zuge kommen. Rechtlich ist das nicht zu beanstanden. Sofern der Stellplatzvertrag wie hier unabhängig vom Wohnungsmietvertrag geschlossen wurde, handelt es sich um ein gewerbliches Mietverhältnis. Es sind quasi Geschäftsräume, die ohne Begründung gekündigt werden können. Die Schutzbestimmungen des Wohnraummietrechts gelten hier nicht, daher macht es auch keinen Sinn, der Kündigung zu widersprechen. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Vertrag. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt in der Regel eine dreimonatige Frist. Eine wichtige Ausnahme sind befristete Verträge. In diesem Fall ist eine Kündigung innerhalb dieses Zeitraums für beide Seiten ausgeschlossen.
Davon zu unterscheiden sind Garagen- oder Stellplatzmietverträge, die an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt sind. Diese Variante kommt nicht sehr häufig vor. Der Stellplatz gilt dann als Nebenfläche zur Wohnung und kann nur zusammen mit der Wohnung gekündigt werden. Ob es sich um einen solchen kombinierten Mietvertrag handelt, ist manchmal nicht so einfach zu beurteilen. Das wichtigste Kriterium dabei: Es wurde keine abweichende Regelung zur Kündigungsfrist getroffen. Allerdings sieht das Gesetz auch bei solchen Verträgen eine Kündigungsmöglichkeit vor – nämlich dann, wenn neuer Mietwohnraum auf der Parkfläche geschaffen werden soll.
Und was, wenn Fremde den gemieteten Parkplatz belegen?
Häufig wollen Mieter wissen, ob sie die Miete mindern können, wenn der gemietete Stellplatz immer wieder von anderen belegt ist. „Grundsätzlich schon, das gilt dann als Mangel“, sagt dazu Sebastian Bartels von der Geschäftsführung des Berliner Mietervereins: „Der Vermieter ist in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass andere nicht unberechtigt ihren Wagen dort abstellen oder die Zufahrt zur Garage versperren.“ Er muss dies gewährleisten, zum Beispiel indem er eine Schranke anbringt. Handelt es sich bei den Fremdparkern um Mitmieter, hat man einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Abmahnung ausspricht.
Wissen sollten man auch, dass Betriebskosten, die im Zusammenhang mit einer Garage entstehen wie Beleuchtung, Strom, Wasser und so weiter nur von den Garagen- beziehungsweise Stellplatznutzern bezahlt werden müssen. Bei der Nebenkostenabrechnung ist daher darauf zu achten, dass diese Posten nicht der Gesamtheit der Mieter überbürdet werden.
Übrigens: Zwischen 100 und 200 Euro muss man heutzutage in der Innenstadt für einen Stellplatz hinblättern. Allerdings: Genommen werden darf, was der Markt hergibt.
Birgit Leiß
Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist beim Großteil der Wohngebäude nicht verpflichtet, Pkw-Abstellmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Wer sein Auto ohne Genehmigung auf dem Grundstück des Wohnhauses, etwa dem Hof, abstellt, riskiert – nach erfolgter Abmahnung – eine fristlose Kündigung der Wohnung. Eine einmal erteilte Erlaubnis kann der Vermieter jederzeit widerrufen, jedenfalls sofern es sich nicht um eine bestimmte, abgegrenzte Fläche im Hofbereich handelt (LG Berlin vom 16. September 2004 – 67 S 57/04). Allerdings muss der Vermieter einen wichtigen Grund haben und diesen benennen.
bl
27.11.2021