Stand: 4/21
So funktionierte das Mietendeckelgesetz?
ACHTUNG:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.2021 den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt – mit rechtlichen Folgen für Mieterinnen und Mieter.Was Mieterinnen und Mieter jetzt wissen müssen
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
Die hier folgenden Hinweise zur Nutzung des Mietendeckels sind damit überwiegend hinfällig.
Am 23. Februar 2020 war das vom Berliner Senat und dem Abgeordnetenhaus beschlossene „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ – kurz Mietendeckel genannt – in Kraft getreten. Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat den Berliner Mietendeckel – unter anderem auf eine Normenkontrollklage von CDU/CSU und FDP-Bundestagsabgeordneten hin – für von Beginn an nichtig erklärt. Das Land Berlin habe nicht die Kompetenz, Mietpreisregeln festzulegen, hieß es in der Begründung.
Weil nun bundesweit nach guten und neuen Schutzregelungen für Mieterinnen und Mieter vor überfordernden Mietpreisen gesucht wird, wollen wir die konkreten Regelungen des Mietendeckels nicht in Vergessenheit geraten lassen. Deshalb hier trotz der Nichtigkeit des Mietendeckel-Gesetzes weiterhin die Übersicht über die zentralen Regelungen:
Der Mietendecke war ein Berliner Landesgesetz, das Mietpreisbegrenzungen aus der Länderkompetenz für das Wohnungswesen ableiten wollte und Überschreitungen dieser Begrenzungen verbot, bis hin zu Bußgeldern für Verstöße gegen das Gesetz. Das Gesetz sollte auf zunächst auf 5 Jahre befristet sein.
Das Mietendeckelgesetz regelte vier Bereiche:
- Mietenstopp bzw. Beschränkung von Mieterhöhungen (1.1 – 1.3)
- Mietenbegrenzung bei Modernisierung (1.4)
- Mietenbegrenzung bei Wiedervermietung –
Abschluss eines neuen Mietvertrages (2.) - Absenkung überhöhter Mieten (3.)
Ausnahmen von diesen neuen Mietbegrenzungen wären dann gegeben,
wenn die Begrenzung
Daraus wäre dann aber auch der Anspruch entstehen auf einen
Achtung:
Das Mietendeckelgesetz gilt nicht für öffentlich geförderte Wohnungsbauten (Sozialwohnungen) und nicht für Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln instandgesetzt oder modernisiert wurden und für die eine Mietpreisbindung gilt.
Es gilt auch nicht für Neubauten, die ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurden und für dauerhaft unbewohnbaren und unbewohnten Wohnraum, der mit Neubauaufwand wieder hergestellt wird.
Ausgenommen vom Gesetz ist ferner Wohnraum in Wohnheimen und Wohnraum von anerkannten Trägern der Wohlfahrtspflege.
Definitionen:
- Mit „Miete“ ist die Nettokaltmiete einschließlich möglicher Zuschläge zum Beispiel für Mobiliar und Einrichtungsgegenstände gemeint.
- Mit der Stichtagsmiete ist die Miete gemeint, die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbart war.
- Mit Mietobergrenzen sind die Mieten gemeint, die sich aus der Tabelle des Mietendeckel-Gesetzes (mit Zu- und Abschlägen) ergeben.
1. Mietenstopp bzw. Beschränkung von Mieterhöhungen
in bestehenden Mietverhältnissen
1.1 Mietenstopp – bis zum 31.12.2021 keine höhere Miete als die zum Stichtag am 18. Juni 2019 vereinbarte
Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden die Mieten im Grundsatz eingefroren. Maßgeblich für den Mietenstopp ist dabei die Nettokaltmiete, die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbart war. Dieser Stichtag, an dem der Berliner Senat einen Eckpunktebeschluss zum Mietendeckel fasste, wurde gewählt, um die mit der Ankündigung eines Mietendeckels erwartete Mieterhöhungswelle einzufangen.
Vermieter müssen im Übrigen jederzeit auf Verlangen Auskunft über die am Stichtag vereinbarte oder geschuldete Miete erteilen. „Normale“ Mieterhöhungen der Nettokaltmiete in bestehenden Mietverhältnissen werden somit bis zum 31.12.2021 für alle Mietverhältnisse in freifinanzierten Wohnungen ausgeschlossen.
Dieser Mietenstopp gilt auch für Staffel- und Index-Mietvereinbarungen. Aber es gibt bei Modernisierung eine Ausnahme, auf die unter 1.4 hingewiesen wird.
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Tipp 1: Informationspflichten des Vermieters nutzen
Tipp 3: Mieterhöhungen bis zum 31.12.2021 trotz Mietenstopp: Wie ist damit umzugehen?
Tipp 5: Schattenmieten und Treuhandkonto
1.2 Mieterhöhungen zwischen dem Stichtag
und dem Inkrafttreten des Gesetzes
Auch eine Mieterhöhung, der nach dem Stichtag zugestimmt wurde, ist für die Zukunft – also bis zum Außerkrafttreten des „Mietendeckel-Gesetzes“ – nicht wirksam. Vielmehr wird ab Inkrafttreten des Gesetzes nur die Miete, die am 18. Juni 2019 vereinbart war – also vor der Mieterhöhung – geschuldet.
Ob die zwischen dem Stichtag und dem Inkrafttreten des Gesetzes in der Zwischenzeit gezahlten Mieterhöhungsbeträge zurück gefordert werden können, ist nicht sicher und wird von den Gerichten geklärt werden müssen.
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Tipp 2: Umgang mit Mieterhöhungen, denen nach dem Stichtag 18.6.2019 und vor Inkrafttreten des
Mietendeckelgesetzes am 23.2.20 zugestimmt wurde
1.3. Erhöhung der Stichtagsmiete ab Januar 2022
Mieterhöhungen um bis zu 1,3 Prozent der zum Stichtag vereinbarten Nettokaltmiete aufgrund einer durch das Statistische Bundesamt zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellten Stichprobe sind ab Januar 2022 möglich. Der letztendlich maßgebliche Prozentsatz wird durch eine Rechtsverordnung der zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. Allerdings sind die bisherigen zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung weiter zu prüfen.
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Tipp 3: Mieterhöhungen bis zum 31.12.2021 trotz Mietenstopp: Wie ist damit umzugehen?
1.4. Mietenbegrenzung bei Mieterhöhungen nach Modernisierung
Mit dem Mietendeckelgesetz werden auch die Mieterhöhungsmöglichkeiten nach einer Modernisierung eingeschränkt. Dies erfolgt zum einen durch eine Beschränkung der Baumaßnahmen auf die energetische Verbesserung des Gebäudes und den Abbau von Barrieren sowie die Erleichterung des Wohnungszugangs und zum anderen durch eine Kappung der Mieterhöhung auf maximal 1,- Euro pro Quadratmeter monatlich.
Zukünftig sollen in Berlin daher Kosten einer Modernisierung nur dann zu einer Mieterhöhung führen, wenn die Modernisierung
- gesetzlich verpflichtend ist (wie der Einbau von Rauchmeldern oder der Austausch einer 30 Jahre alten Heizanlage),
- zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, der Kellerdecke oder obersten Geschossdecke oder des Daches führt,
- einen Heizanlagentausch mit Heizanlagenoptimierung beinhaltet oder
- zum Abbau von Barrieren beiträgt (durch Schwellenbeseitigung, Türverbreiterung oder Badumbau).
Handelt es sich bei der Modernisierung um eine der oben genannten Baumaßnahmen, kann der Vermieter bei bestehenden Mietverhältnissen und nach Wiedervermietung, wenn die Stichtagsmiete die Mietobergrenzen nicht übersteigt, die Miete um bis zu 1,- Euro pro Quadratmeter monatlich über die am 18. Juni 2019 geschuldeten Miete erhöhen, wobei die bisherigen zivilrechtlichen Voraussetzungen weiter zu prüfen sind.
Für Wiedervermietung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gilt: Wurde der leere Wohnraum zwischen dem Stichtag und dem Vertragsabschluss unter den oben genannten Bedingungen modernisiert, können die Mietobergrenzen aus der Tabelle (siehe unten) um bis zu 1,- Euro pro Quadratmeter monatlich überschritten werden. Bei moderner Ausstattung (siehe Kasten unten) kann die Miete zusätzlich um 1,- Euro pro Quadratmeter den Ausgangstabellenwert überschreiten. Diese Erhöhungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn nach Wiedervermietung modernisiert wird. In diesen Fällen gelten bei Wiedervermietung und Modernisierung die im Folgenden genannten Mietobergrenzen:
* Moderne Ausstattung:
Von einer Wohnung mit moderner Ausstattung ist auszugehen, wenn wenigstens drei der folgenden Merkmale, die vom Vermieter gestellt werden, vorliegen:
- schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug
Der Personenaufzug muss von der Wohnung und vom Hauseingang schwellenlos erreichbar sein, wobei Barrieren von maximal 2 Zentimeter Höhe zulässig sind. - Einbauküche
Eine Einbauküche muss Ober- und Unterschränke, Herd oder Kochfeld und Backofen, Dunstabzugshaube und Spüle beinhalten. - hochwertige Sanitärausstattung
Hochwertig bezieht sich auf die Qualität des Materials und dessen aufwändige Verarbeitung sowie den Preis. Auch besondere Ausführungen (z.B. Rund- oder Eckbadewanne, Whirlpool) deuten auf Hochwertigkeit hin. - hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume
Das kann hochwertiges Parkett, Naturstein, Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Bodenbelag sein. Der Bodenbelag muss sich deutlich von einem Standardbodenbelag hinsichtlich Qualität und Preis unterscheiden und in mehr als 50 Prozent der Wohnräume (ohne Küche und Bad) vorhanden sein. Hochwertigkeit bezieht sich auf Trittfestigkeit, Abrieb, Aufbau und Dicke. - Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m²a).
Der Wert gilt für Heizung und Warmwasser. Er kann aus einem Energieausweis entnommen werden, der bei Anmietung einer Wohnung auszuhändigen ist. Achtung: Liegt ein Bedarfsausweis vor, muss der Kennwert um 20 Prozent erhöht werden, dann gilt als Grenzwert 144 kWh/qm und Jahr. Liegt kein Ausweis vor, kann der Berliner Mieterverein den Energieverbrauchskennwert anhand der letzten drei Heizkostenabrechnungen ermitteln, sofern es sich um eine Zentralheizung handelt.
In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen erhöht sich die Mietobergrenze aus der Tabelle (ohne Modernisierung) um zehn Prozent. Alle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die Mietobergrenzen an die Reallohnentwicklung anzupassen.
Auch bei Mieterhöhungen nach Modernisierung sind die bisherigen zivilrechtlichen Voraussetzungen – wie zum Beispiel die Anforderungen an die Erhöhungserklärung – weiter zu prüfen. Ergibt sich zum Beispiel auch bei einer Mieterhöhung von 1,- Euro pro Quadratmeter monatlich eine finanzielle Härte, kann das Folgen für die Mieterhöhung haben.
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Tipp 1: Informationspflichten des Vermieters nutzen
2. Mietenbegrenzung bei Wiedervermietung
(Abschluss eines neuen Mietvertrages)
Bei Abschluss eines neuen Mietvertrages in einem schon bestehenden Wohngebäude (Wiedervermietung) darf die Nettokaltmiete zunächst die Stichtagsmiete, also die Miete, die am 18. Juni 2019 mit einem Vormieter vereinbart war, nicht überschreiten. Wenn diese Stichtagsmiete über den Mietobergrenzen der Tabellen 3 bis 4 liegt, ist jedoch die Mietobergrenze aus den Tabellen die zulässige Miete, die bei einer Wiedervermietung vereinbart werden darf. Zu den Basiswerten können jeweils Zuschläge für Modernisierung und moderne Ausstattung (siehe Kasten oben) hinzukommen. Vermieter haben Mieterinnen und Mieter unaufgefordert vor Abschluss eines Mietvertrages darüber zu informieren, wie hoch die Miete des vorherigen Mieters/der vorherigen Mieterin am 18. Juni 2019 war. Stand die Wohnung zu diesem Zeitpunkt leer, kommt es auf die letzte Vermietung vor dem Stichtag an.
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Tipp 1: Informationspflichten des Vermieters nutzen
Tipp 4: Welche Miethöhe ist bei einem Mietvertragsabschluss (Wiedervermietung) nach Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen?
Tipp 5: Schattenmieten und Treuhandkonto
Eine Ausnahme gilt für niedrige Mieten: Betrug die Vormiete weniger als 5,02 Euro pro Quadratmeter monatlich und weist die Wohnung eine moderne Ausstattung (siehe Kasten, aber nur zwei Merkmale müssen erfüllt sein) aus, darf die Miete bei Wiedervermietung um 1,- Euro pro Quadratmeter, höchstens jedoch auf 5,02 Euro pro Quadratmeter im Monat erhöht werden.
In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen erhöht sich die Mietobergrenze aus der Tabelle (ohne Modernisierung) um zehn Prozent. Alle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die Mietobergrenzen an die Reallohnentwicklung anzupassen.
* Moderne Ausstattung: siehe oben
3. Überhöhte Mieten absenken
Eine Absenkung von überhöhten Mieten ist erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab 23. November 2020, möglich.
Eine Miete ist überhöht, wenn sie die unter Berücksichtigung der Wohnlage zulässigen Mietobergrenzen (zuzüglich Ausstattungs- oder Modernisierungszuschlag) um mehr als 20 Prozent übersteigt. Für den Absenkungsanspruch kommt es also auch auf die Wohnlage an.
Die in den Tabellen 5 und 6 dargestellten Mietwerte berücksichtigen bei einfacher Wohnlage einen Abzug von 0,28 Euro, bei mittlerer Wohnlage einen Abzug von 0,09 Euro und bei guter Wohnlage einen Aufschlag von 0,74 Euro pro Quadratmeter monatlich sowie einen Aufschlag von 20 Prozent. Für Mieten unterhalb der in den Tabellen 5 und 6 dargestellten Nettokaltmieten ist die Absenkung ausgeschlossen.
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Tipp 1: Informationspflichten des Vermieters nutzen
Tipp 6: Überhöhte Mieten absenken: Unter welchen Bedingungen können Mieterinnen und Mieter ab dem 23.11.2020 eine überhöhte Miete absenken?
Zur Wohnlagebestimmung der einzelnen Wohnadressen kann die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eine Rechtsverordnung erlassen. Alle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes hat diese Senatsverwaltung die Mietobergrenzen an die Reallohnentwicklung anzupassen.
Die Umsetzung des Senkungsanspruchs
Vermieter müssen von sich aus die Miete auf die Mietobergrenzen aus den Tabellen 5 und 6 senken, andernfalls droht ihnen ein Bußgeld. Bleiben die Vermieter untätig und senken die Miete nicht, sollten Mieterinnen beziehungsweise Mieter tätig werden. Für die Absenkung ist kein Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen erforderlich, dieser kann aber hilfreich sein. Da die zuständige Senatsverwaltung alle Maßnahmen ergreifen kann, die zur Durchsetzung des Absenkungsanspruchs erforderlich sind, sollte sie bei Ablehnung des Absenkungsbegehrens durch den Vermieter einbezogen werden. Die Verwaltung kann dann einen Verwaltungsakt erlassen oder eine Auskunft erteilen. Beides kann bei der zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegen den Vermieter hilfreich sein. Erlässt die Senatsverwaltung einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt – was in ihrem Ermessen liegt -, wäre mit Zugang des Verwaltungsakts die Miete gesenkt. Parallel können aber auch die zivilrechtlichen Ansprüche (siehe Tipp 6) umgesetzt werden.
Ab welchen Miethöhen Senkungsansprüche bestehen, ist den Tabellen 5 und 6 (siehe unten) zu entnehmen. Für die Absenkung ist der Vermieter aufzufordern, die Miete auf die unten genannten Beträge zu senken. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist für die Überwachung der zulässigen Miete zuständig.
* Moderne Ausstattung: siehe oben
Laut Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen müssen bei den Quadratmeterpreisen drei Stellen hinter dem Komma angegeben werden, um verfälschende Rundungsabweichungen auszuschließen. In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen gelten gesonderte Werte.
4. Härtefallregelung für Vermieter
Stellen die Mietenbegrenzungen aus dem neuen Gesetz für den Vermieter eine unbillige Härte dar, kann er eine angemessene Erhöhung der Mieten beantragen. Diesen Antrag muss der Vermieter bei der Investitionsbank Berlin (IBB) stellen, die binnen drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden und das Ergebnis dem Vermieter wie auch dem Mieter/der Mieterin bekannt zu geben hat. Die Kriterien für den Härtefall hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen durch eine Rechtsverordnung festzulegen.
5. Zuschuss für Mieterinnen und Mieter bei Härtefall des Vermieters
Wird dem Vermieter auf dessen Antrag bei der Investitionsbank Berlin (IBB) hin eine unbillige Härte attestiert und wird er berechtigt, die Nettokaltmiete über die durch das Gesetz vorgesehenen Begrenzungen hinaus anzuheben, dann kann der Mieter/die Mieterin bei der Investitionsbank Berlin (IBB) einen Mietzuschuss gemäß den Bestimmungen des Wohnraumgesetzes Berlin beantragen.
Sechs Tipps und Tricks rund um den Mietendeckel
Tipp 1: Informationspflichten des Vermieters nutzen
Vermieter sind durch das Gesetz verpflichtet, bis zum 23.4.2020 in bestehenden Mietverhältnissen die Umstände (Baualter, Wohnlage, Ausstattung, etc.) zur Ermittlung der Mietobergrenzen (Tabellen 1-6) mitzuteilen. Dies ist zu prüfen, denn die Tabelleneinordnung ist bei der weiteren Anwendung des Mietendeckels maßgeblich. Auf Verlangen von Mieterin oder Mieter ist auch die am Stichtag (18.6.2019) vereinbarte Miete mitzuteilen. Dies hat auch bei Wiedervermietung – hier allerdings unaufgefordert – dem/der Wohnungssuchenden vor Abschluss des Mietvertrages zu erfolgen.
Tipp 2: Umgang mit Mieterhöhungen, denen nach dem Stichtag 18.6.2019 und vor Inkrafttreten des Mietendeckelgesetzes am 23.2.20 zugestimmt wurde
Die wirksam vereinbarten Mieterhöhungen aus dem oben genannten Zeitraum waren damals ausschließlich nach dem BGB zu prüfen. Soweit eine Zustimmungspflicht bestand, musste sie auch abgegeben und die höhere Miete gezahlt werden. Ab 23.2.20 muss der Vermieter die Miete jedoch wieder auf die am 18.6.19 wirksam vereinbarte Miete herabsetzen, denn eine Überschreitung dieser Miete vom 18.6.19 ist gesetzlich verboten. Reduziert der Vermieter die Miete nicht beziehungsweise teilt er nicht mit, dass nur noch die geringere Miete zu zahlen ist, dann ergeben sich für Mieterinnen und Mieter zwei Möglichkeiten:
1. Entweder wird ab 23.2.2020 nur noch die am 18.6.2019 vereinbarte Nettokaltmiete gezahlt (Achtung: eingesparte Beträge zunächst zurücklegen) oder
2. die erhöhte Miete wird erst einmal weiter gezahlt und der Vermieter gegebenenfalls auch gerichtlich gezwungen, nur die am 18.6.2019 vereinbarte Miete zu fordern.
Parallel sollte das Bezirksamt gebeten werden, die Miete zu überprüfen. Das Bezirksamt kann dann feststellen, ob die Miete überhöht ist und gegebenenfalls ein Bußgeld verhängen.
Tipp 3: Mieterhöhungen bis zum 31.12.2021 trotz Mietenstopp: Wie ist damit umzugehen?
Trotz landesgesetzlichen Verbots einer Mieterhöhung will ein Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach BGB unter dem Hinweis geltend machen, dass die konkret geforderte Mieterhöhung aktuell nicht zu zahlen ist. Hat der Mietendeckel verfassungsrechtlich Bestand, ist klar, dass eine Mieterhöhung – mit Ausnahme bei durchgeführter Modernisierung – bis 31.12.2021 nicht zulässig ist, danach nur um bis 1,3 Prozent jährlich.
Damit ist aber noch nicht geklärt, ob eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine Zeit nach Geltung des Mietendeckels erteilt werden muss, wenn dies nach BGB an sich erforderlich wäre. Der Berliner Mieterverein vertritt die Auffassung, dass Mieterinnen und Mietern während der Gültigkeit des Mietendeckels nicht zu einer solchen Zustimmung verpflichtet werden können. Das ist aber umstritten. Über den aktuellen Stand der Rechtsprechung empfiehlt sich dringend die Rechtsberatung beim Mieterverein.
Tipp 4: Welche Miethöhe ist bei einem Mietvertragsabschluss (Wiedervermietung) nach Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen?
Der Vermieter darf höchstens die Miete verlangen, die zum Stichtag 18.6.2019 mit dem Vormieter vereinbart war, es sei denn, diese Stichtagsmiete überschreitet die Mietobergrenze aus dem Mietendeckelgesetz (siehe Tabelle 3 und 4). In letzterem Fall gilt dann diese Mietobergrenze. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern bereits vor Abschluss des Vertrages die zum Stichtag vereinbarte Miete und die zur Berechnung der Mietobergrenze erforderlichen Daten mitzuteilen.
Kommt der Vermieter dieser Pflicht auch trotz anschließender Aufforderung nicht nach oder fordert eine höhere Miete, gibt es für Mieterinnen und Mieter zwei Möglichkeiten.
1. Man zahlt zunächst die hohe Miete weiter, wendet sich an das Bezirksamt und holt sich hier die Auskunft über die zulässige Miete ein. Damit können Mieterinnen und Mieter dann notfalls vor dem Amtsgericht die zulässige Miethöhe feststellen lassen und die bis dahin gegebenenfalls überzahlten Mieten zurückfordern. Weder die Auskunft noch ein Verwaltungsbescheid des Bezirksamts sind Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzung, können diese aber erleichtern.
2. Ist eindeutig, welche Mietobergrenze gilt, kann die Miete auch sofort auf die Mietobergrenze der Tabelle abgesenkt werden. Die eingesparten Beträge sollte man zur Seite legen.
Zusätzlich sollte ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt werden, sofern die Miete mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Auf diese Weise sichert man sich die Ansprüche aus der Mietpreisbremse, sollte der Mietendeckel nicht oder in Teilen nicht Bestand haben.
Tipp 5: Bei Mietvertragsabschluss fordert der Vermieter neben der Mietendeckelmiete eine deutlich höhere „Schattenmiete“. Andere verlangen die Einzahlung einer den Mietendeckel überschreitenden Miete auf ein Treuhandkonto. Wie ist damit umzugehen?
Manche Vermieter verlangen in neuen Mietverträgen eine höhere Miete als zulässig, erklären aber zugleich, dass sie für die Geltungsdauer des Mietendeckels auf diesen Betrag „verzichten“ und stattdessen nur eine nach dem Mietendeckel zulässige Miete „fordern“. Nach Auffassung des Mietervereins ist dies weder gemäß Mietendeckel zulässig noch dürfen solche Vertragsklauseln vereinbart werden. Aber darüber wird es Streit geben.
Der Vermieter darf nach Mietervereins-Ansicht auch nicht die Einzahlung der Differenz zwischen einer hohen Miete und der nach dem MietenWoG zulässigen Miete auf ein Treuhandkonto verlangen. Der Mieterverein empfiehlt generell bei Forderungen des Vermieters oberhalb der Mietendeckel-Miete und der eigenständigen Reduzierung der Miete durch die Mieterinnen und Mieter, die eingesparten Beträge bis zur verfassungsrechtlichen Klarstellung zurückzulegen, allerdings nicht beim Vermieter auf einem Treuhandkonto.
Tipp 6: Überhöhte Mieten absenken: Unter welchen Bedingungen können Mieterinnen und Mieter ab dem 23.11.2020 eine überhöhte Miete absenken?
Das Mietendeckelgesetz regelt einen Absenkungsanspruch für überhöhte Mieten. Überhöht sind Mieten, die mehr als 20 Prozent über den Mietendeckel-Oberwerten liegen.
Bei der Berechnung der Mietendeckel-Oberwerte ist ein Zuschlag von 1 Euro pro Quadratmeter zu berücksichtigen, sofern die Wohnung über eine moderne Ausstattung verfügt. Das ist der Fall, wenn wenigstens drei der folgenden Merkmale, die vom Vermieter gestellt werden, vorliegen:
- schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug
Der Personenaufzug muss von der Wohnung und vom Hauseingang schwellenlos erreichbar sein, wobei Barrieren von maximal 2 Zentimeter Höhe zulässig sind. - Einbauküche
Eine Einbauküche muss Ober- und Unterschränke, Herd oder Kochfeld und Backofen, Dunstabzugshaube und Spüle beinhalten. - hochwertige Sanitärausstattung
Hochwertig bezieht sich auf die Qualität des Materials und dessen aufwändige Verarbeitung sowie den Preis. Auch besondere Ausführungen (z.B. Rund- oder Eckbadewanne, Whirlpool) deuten auf Hochwertigkeit hin. - hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume
Das kann hochwertiges Parkett, Naturstein, Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Bodenbelag sein. Der Bodenbelag muss sich deutlich von einem Standardbodenbelag hinsichtlich Qualität und Preis unterscheiden und in mehr als 50 Prozent der Wohnräume (ohne Küche und Bad) vorhanden sein. Hochwertigkeit bezieht sich auf Trittfestigkeit, Abrieb, Aufbau und Dicke. - Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m²a).
Der Wert gilt für Heizung und Warmwasser. Er kann aus einem Energieausweis entnommen werden, der bei Anmietung einer Wohnung auszuhändigen ist. Achtung: Liegt ein Bedarfsausweis vor, muss der Kennwert um 20 Prozent erhöht werden, dann gilt als Grenzwert 144 kWh/qm und Jahr. Liegt kein Ausweis vor, kann der Berliner Mieterverein den Energieverbrauchskennwert anhand der letzten drei Heizkostenabrechnungen ermitteln, sofern es sich um eine Zentralheizung handelt.
Für die Absenkung ist kein Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen erforderlich, dieser kann aber hilfreich sein. Da die zuständige Senatsverwaltung alle Maßnahmen ergreifen kann, die zur Durchsetzung des Absenkungsanspruchs erforderlich sind, sollte sie bei Ablehnung des Absenkungsbegehrens durch den Vermieter einbezogen werden. Die Verwaltung kann dann einen Verwaltungsakt erlassen oder eine Auskunft erteilen. Beides kann bei der zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegen den Vermieter hilfreich sein. Erlässt die Senatsverwaltung einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt – was in ihrem Ermessen liegt -, wäre mit Zugang des Verwaltungsakts die Miete gesenkt.
Zu prüfen ist, ob eine Reaktion der Behörde abgewartet werden soll, oder ob die Mieter und Mieterinnen sofort handeln. Hier sind zwei Wege denkbar:
1. Mieterinnen und Mieter fordern den Vermieter zur Absenkung auf und informieren im Fall der Ablehnung die für die Überwachung der Absenkung zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Daneben besteht außerdem die Möglichkeit, im Fall der Ablehnung vor dem Amtsgericht ihres Wohnorts auf Feststellung der zulässigen Miete und Rückforderung der bislang zu viel gezahlten Miete zu klagen.
2. Mieterinnen und Mieter senken die Miete auf die zulässige Höhe ab und legen den Differenzbetrag vorsorglich zurück. Sollte der Vermieter den Mietendeckel nicht anerkennen, müsste der Vermieter dann seinerseits die Zahlungsdifferenz einklagen. Solange der Mietendeckel in Kraft ist und die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht vom Bundesverfassungsgericht widerlegt ist, kann der Vermieter wegen aufgelaufener Mietrückstände mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kündigung durchsetzen, beziehungsweise sichern sich Mieterinnen und Mieter durch die Rücklage des gekürzten Differenzbetrages gegen eine Zahlungskündigung ab.
Welcher Weg im Einzelfall sinnvoller ist, sollte in einer Mietrechtsberatung geklärt werden.
Haben Sie Fragen zur Klärung der weiteren Vorgehensweise, dann setzen Sie sich mit dem Berliner Mieterverein in Verbindung: BMV-Beratungszentren.
Hier hilft man Ihnen gerne weiter.
Zum Download:
BMV-Info 1: Der Berliner Mietendeckel [PDF, 8 Seiten]
31.12.2022