Betriebskosten, Nebenkosten, die zweite Miete
… Bezeichnungen gibt es viele für das oft leidige Thema des Mieters.
Juristisch korrekt ist der Begriff „Betriebskosten“ und bezeichnet die Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen.
Über die mietvertragliche Vereinbarung kann er diese Kosten an die Mieter weitergeben. Geschieht dies durch die Vereinbarung von Vorauszahlungen, ist der Vermieter dann verpflichtet, einmal jährlich über die Betriebskosten abzurechnen.
Typische „kalte“ Betriebskosten sind die Kosten der Müllbeseitigung, der Gebäudereinigung oder der Be- und Entwässerung bzw. die Grundsteuer oder die Versicherungen für das Haus.
Unter „warmen“ Betriebskosten versteht man die Kosten für Heizung und Warmwasser. Sie beinhalten die Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen bzw. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser. Auch über die Heizkosten muss der Vermieter einmal im Jahr abrechnen.
Alle zwei Jahre veröffentlicht der Senat die Berliner Betriebskostenübersicht. Dort werden die durchschnittlichen Betriebs- und Heizkosten für ganz Berlin dargestellt. Es handelt sich daher um Durchschnittswerte für die gesamte Stadt. Die Berliner Betriebskostenübersicht kann somit nur als erste Orientierung für die Überprüfung der eigenen Betriebs- und Heizkostenabrechnung dienen.
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02.07.2017