Sie haben eine Mieterhöhung Ihres Vermieters erhalten?
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB darf ein Vermieter mit seinem Mieterhöhungsverlangen weder die Kappungsgrenze von 15 Prozent in drei Jahren noch die ortsübliche Vergleichsmiete überschreiten.
Achtung: Im Sozialen Wohnungsbau gilt ein anders Mietpreisrecht.
Für Mieter bei den sechs städtischen Wohnungsunternehmen wird der Mietspiegel kaum noch Bedeutung haben, denn das Land Berlin hat für seine Unternehmen eine maximale Mieterhöhung von 2 Prozent pro Jahr beziehungsweise 4 Prozent in zwei Jahren festgelegt.
Aber wie bekomme ich die konkrete ortsübliche Vergleichsmiete für meine Wohnung heraus, um die Mieterhöhung prüfen zu können?
Unter www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel können Sie in einem Rechenprogramm des Berliner Senats die ortsübliche Vergleichsmiete Ihrer Wohnung ermitteln.
Oder Sie wenden den Mietspiegel gleich selbst an und überprüfen die Mieterhöhung in 6 Schritten – mit Hilfe einer Beispielsberechnung.
Weitere Erläuterungen: siehe auch Senatsbroschüre Mietspiegel 2024 [PDF].
29.08.2024