Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Ausnutzens“ der Marktsituation und deren Ursächlichkeit für die Vereinbarung des Entgelts ist die Frage der Höhe der Miete im Vergleich zu anderen gleichartigen Objekten von Bedeutung. Beim „Ausnutzen“ musszwischen der Mangellage und der Vereinbarung der überhöhten Miete ein Kausalzusammenhang bestehen. In diesem Zusammenhang … [Weiterlesen...]
MieterMagazin 11/24, Inhaltsverzeichnis
Panorama Allgemeine Kostensteigerungen und Investitionsbedarf erfordern eine Beitragsanpassung: Erhöhung der Mitgliedsbeiträge zum 1. Januar 2025 Neukölln: Kampfansage an Mikroapartments & Co. Verordnung zur Fernwärmeversorgung: Preisänderungsklauseln umstritten StEP Wohnen 2040: Erschlossene Flächen bevorzugt Gebäudeabrisse in Deutschland: Atlas der … [Weiterlesen...]
§ 5 WiStG (2)
Das Tatbestandsmerkmal des „Ausnutzens“ kann bei öffentlich-rechtlicher Kostenübernahme zweifelhaft sein, weil und soweit dem Mieter in Ermangelung einer persönlichen Belastung die Höhe des vereinbarten Entgelts schlichtweg gleichgültig ist. AG Frankfurt vom 17.2.2021- 941 OWi 916 Js 8645/20 -, bestätigt durch OLG Frankfurt vom 14.6.2021 - 4Ss – Owi 453/21 - Zum … [Weiterlesen...]
§ 5 WiStG (5)
Das „übliche Entgelt“ im Sinne von § 5 Absatz 2 WiStG kann auf Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels im Sinne von § 558 d BGB ermittelt werden, solange das darin enthaltene Zahlenmaterial als Richtwert verstanden wird, der bei besonderen (im Mietspiegel nicht berücksichtigten) Umständen differenzierender Einzelfallbetrachtung zugänglich ist. AG Frankfurt vom 14.7.2022 … [Weiterlesen...]
§ 5 WiStG (3)
DasTatbestandsmerkmal des „Ausnutzens“ der Marktsituation i.S.d. § 5 Abs. 2 WiStG ist anzunehmen, wenn der Mieter, der neun Monate lang eine Wohnung gesucht hat, auf die Wohnung angewiesen gewesen ist, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte und er bei etwa zehn besichtigten Wohnungen als Mieter abgelehnt worden ist. AG … [Weiterlesen...]