ACHTUNG:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.2021 den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt – mit rechtlichen Folgen für Mieterinnen und Mieter.Was Mieterinnen und Mieter jetzt wissen müssen
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
Die hier folgenden Hinweise zur Nutzung des Mietendeckels sind damit überwiegend hinfällig.
Pressemitteilung Nr. 35/2019
Der Berliner Mieterverein (BMV) hat sich in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf dafür ausgesprochen, den Antrag auf Absenkung überhöhter Mieten beizubehalten und zugleich effektiv auszugestalten.
Er widerspricht damit auch der öffentlichen Äußerung des Regierenden Bürgermeisters Michael Müller, der dieses Instrument in der ZDF-Talk-Sendung „Markus Lanz“ am vergangenen Mittwoch abgelehnt hatte. „Entgegen der Ansicht von Herrn Müller sehen wir in der Mietabsenkung das unverzichtbare Kernstück eines wirkungsvollen Mietendendecks“, so Sebastian Bartels, stellvertretender Geschäftsführer des BMV. Es geht auch nicht darum, den Vermietern „etwas wegzunehmen“, wie Müller suggeriere. Erstens handele sich eher um eine Kappung, zweitens greife die Absenkung erst ab Antragstellung. Zudem seien überhöhte Mieten oft unrechtmäßig. Bartels: „Wir wissen, dass viele Mieten unter Verstoß gegen Schutzgesetze zustande kommen. Vermieter missachten oft die Mietpreisbremse, setzen einfach den Oberwert im Mietspiegel an, obwohl die Wohnung niedriger einzustufen wäre, oder legen überhöhte Kosten bei der Modernisierungsumlage um.“ Bislang fehle jedes wirksame Mittel, dem entgegenzuwirken oder gar Rückforderungen für geprellte Mieter zu stellen.
Allerdings sieht auch der BMV die Gefahr, dass die Bezirksämter mit Absenkungsanträgen überfordert sein könnten. Denn im Gesetzentwurf ist eine solche Absenkung nur zulässig, wenn die Nettomiete das Haushaltseinkommen um mehr als 30 Prozent übersteigt. „Der Bezug zum Einkommen ist ein Fremdkörper im Mietendeckelgesetz“, so Bartels. Der BMV schlägt daher vor, Mieten ab einer Überschreitung von mehr als 10 Prozent des Oberwerts zu kappen. „Eine 10-Prozent-Toleranzgrenze gilt ja auch bei der Mietpreisbremse. Sie ist für Vermieter und Mieter leicht zu berechnen und erleichtert Bezirksämtern die Prüfung“, so der stellvertretende Geschäftsführer. Zudem hätte diese Regelung den Vorteil, dass Mieter ihr Einkommen nicht preisgeben und damit der Anreiz zur Mietabsenkung steigt. „Außerdem versprechen wir uns, dass mehr Mieter in den Kreis der Berechtigten kommen als bei einem Einkommensbezug“, so Bartels.
Zudem fordert der BMV, nicht den Mietspiegel 2013, sondern wie ursprünglich angedacht, den für 2011 als Ausgangsbasis für die Berechnung der Mietoberwerte zu verwenden. Denn bereits 2010 war der Berliner Wohnungsmarkt in eine Schieflage geraten und leistbare Wohnungen knapp. Der BMV hatte schon damals vor einer Wohnraumknappheit gewarnt. Bartels: „Es wäre Gerichten wohl schwer klarzumachen, dass man die Datengrundlage eines bereits angespannten Wohnungsmarkts benutzt.“ Zudem: „Legt man den Mietspiegel 2013 zugrunde, müssten nach unseren Berechnungen weit mehr als die Hälfte der Mieter mit Mieterhöhungen bis zum jeweiligen Oberwert rechnen; legt man den Mietspiegel 2011 zugrunde, nur etwa ein Viertel.“
Außerdem hält der BMV die Modernisierungsumlage insbesondere bei energetischen Modernisierungen für schlecht gelöst. Der Referentenentwurf sieht vor, dass alle Modernisierungsmieterhöhungen, die den Oberwert überschreiten, behördlich zu genehmigen sind. Die Genehmigungskriterien dafür sind sehr weich gefasst. Der BMV dagegen hält es für praktikabler, maßnahmenbezogene Pauschalwerte zuzubilligen. Der Verein hat hierfür aufgrund eigener Datenerhebungen eine Tabelle entwickelt. „Auch das würde den Mietendeckel anwendungsfreundlicher für Mieter und Vermieter machen“, fasst Bartels zusammen.
17.04.2021