Pressemitteilung Nr. 3/24
„Es ist erfreulich, dass Richterinnen und Richter zunehmend berücksichtigen, dass wegen Eigenbedarf gekündigte Mieterinnen und Mieter mit geringen Einkommen in Berlin keine Aussicht haben, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden“, kommentiert der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV), Sebastian Bartels, das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 25. Januar 2024 zum Aktenzeichen 67 S 264/22. Damit hat die Kammer der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Mitte teilweise stattgegeben und immerhin die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. „Damit stehen Mieter wesentlich besser da, als wenn das Gericht nur einjährige Räumungsfrist gewährt, denn diese beträgt laut Gesetz maximal ein Jahr“, so Bartels. Das Urteil gilt zwar nur in einem Einzelfall, strahlt aber möglicherweise auf künftige Gerichtsentscheidungen aus.
Allerdings bedarf es dazu bislang eines gerichtlichen Gutachtens, das die ohnehin hohe Kostenrisiko eines Räumungsprozesses zusätzlich anwachsen lässt, sofern keine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe greifen. „Es bedarf daher einer grundlegenden gerichtlichen Klärung, dass in angespannten Märkten wie Berlin für untere Einkommensgruppen unter bestimmten Voraussetzungen ein finanzieller Härtegrund vermutet wird“, gibt der BMV-Geschäftsführer zu bedenken. Bisher ist es nämlich folgendermaßen: Betroffenen, die sich auf diesen Härtegrund berufen möchten, müssen schon in mühsamer Kleinarbeit die Annoncen durchforsten, um letztlich die Erfolglosigkeit ihre Suche zu beweisen.
Der BMV rät insofern, diese Suche nicht auf die leichte Schulter zu nehmen: „Wer eine Eigenbedarfskündigung erhält, sollte keinesfalls den Kopf in den Sand strecken und sich darauf verlassen, dass das Gericht von sich aus einen Härtegrund annimmt, sondern regelmäßig die Wohnungsangebote durchforsten und die Ablehnungen gut dokumentieren.“ Allerdings weiß der BMV aus seiner Beratungspraxis, wie schwer das vielen Menschen fällt. „Betroffene sind dazu oft aus vielen Gründen gar nicht in der Lage, zumal wenn sie nach Erhalt der Kündigung in ein dunkles Loch fallen.“ Der BMV fordert daher, bezirkliche Hilfsangebote für Betroffene zu intensivieren. Letztlich fordert der BMV auch, dass die viel zu weiten Kreis der Berechtigten, für die Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, im Bürgerlichen Gesetzbuch deutlich eingeengt wird. Zudem sollten langjähriger Mieter:innen sowie Menschen im hohen Lebensalter nur ausnahmsweise wegen Eigenbedarf gekündigt werden dürfen und Eigenbedarfskündigungen bei Erwerb von bewohnten Eigentumswohnungen grundsätzlich ausgeschlossen sein.
30.01.2024
17.10.2024