Pressemitteilung Nr. 23/20
„Die Urteile des BGH vom 8. Juli 2020 (VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) sind nicht nachvollziehbar, ungerecht und lebensfremd“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. „weil sie der eigentlichen Erhaltungspflicht des Vermieters nicht Rechnung tragen.“ Auf der Suche nach einem Kompromiss zweier widerstreitender Urteile des Berliner Landgerichts eiert der BGH herum, zu Lasten der Mieter. „Denn trotz einer unwirksamen Überbürdung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wird am Ende der Mieter doch den unrenovierten Zustand bei Einzug durch Eigeninitiative beseitigen, da ihn dies billiger kommt, als sich zur Hälfte an den Firmenkosten zu beteiligen, die der Vermieter nach Aufforderung des Mieters beauftragt.“ Die Entscheidungen sind eine Einladung an Vermieter, sich um die Erhaltungspflicht nicht zu kümmern, weil die Mieter es sich nun „dreimal überlegen“ werden, ihren Vermieter zur Durchführung der Erhaltungspflicht aufzufordern, wenn sie die Hälfte der Kosten tragen müssen.
Nach den BGH-Urteilen von heute sollen Mieter sich trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag regelmäßig zu 50 % an den Schönheitsreparaturkosten einer unrenoviert übergebenen Wohnung beteiligen. Das ist im doppelten Sinne nicht nachvollziehbar, weil der Mieter für den unrenovierten Zustand in der Regel – und auch in den vom BGH entschiedenen Fällen – keinen finanziellen Ausgleich erhalten hat und weil die eigentliche Erhaltungspflicht auf den Kopf gestellt wird.
Schuld an diesen problematischen BGH-Entscheidungen trägt aber auch der Gesetzgeber. Bis heute haben sich Bundesregierung und Bundestag darum gedrückt, gesetzliche Klarstellungen herbeizuführen.
Fallvoraussetzung der BGH-Entscheidungen: Unrenoviert übergebene Wohnung ohne finanziellen Ausgleich, unwirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag, wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes nach Einzug
08.07.2020