Pressemitteilung Nr. 47/20
„Mit dem Anspruch, neben den Rechnungen auch die Zahlungsbelege einzusehen, haben Mieter bessere Möglichkeiten der Überprüfung ihrer Betriebskostenabrechnungen“, erklärt die stellvertretende Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins, Wibke Werner, anlässlich des Urteils des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 118/19) zu der Frage, in welchem Umfang die Belegeinsicht im Zuge einer Betriebskostenabrechnung zu gewähren ist.
Das Urteil kommt zu einem Zeitpunkt, in dem zahlreiche Mieter und Mieterinnen ihre Betriebs- und Heizkostenabrechnungen erhalten.
Grundsätzlich haben Mieter mit Zugang der Betriebskostenabrechnung das Recht, diese zu prüfen. Gibt es keine Beanstandungen ist eine Nachforderung innerhalb eines Monats zu zahlen. Für begründete Einwendungen gegen die Abrechnung bleiben aber insgesamt 12 Monate ab Zugang der Abrechnung (sogenannten Einwendungsausschlussfrist). Um Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung begründen zu können, ist in der Regel die vorherige Einsicht in die Belege erforderlich, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen. Darauf haben Mieter auch einen Anspruch. Solange der Vermieter die Belegeinsicht nicht gewährt, haben Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Nachforderungen aus der Abrechnung.
Unstreitig bezog sich das Einsichtsrecht bislang auf sämtliche Rechnungen, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde lagen. Ob der Vermieter diese Rechnungen auch in vollem Umfang gezahlt hatte oder von Kürzungen oder Preisnachlässen profitierte, blieb den Mietern bislang verschlossen. Der BGH hat nun deutlich gemacht, dass auch diese Informationen für Mieter erforderlich sind und sie zumindest Anlass zu Nachfragen bzw. Einwendungen haben, wenn der Vermieter die Rechnungen nicht vollständig bezahlt hat.
28.12.2020