Pressemitteilung Nr. 49/19
„Mit dem BGH-Urteil war zu rechnen“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, „denn schon das Bundesverfassungsgericht hatte 2002 eine Befugnis registrierter Inkassodienstleister zu einer umfassenden und vollwertigen substantiellen Beratung der Rechtsuchenden auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen gesehen.“ Die Überprüfung der Miethöhe im Rahmen der Mietpreisbremse von „Lexfox“ auf der online-Plattform „wenigermiete.de“ wird vom BGH (Aktenzeichen VIII ZR 285/18) noch als Inkassodienstleistung betrachtet. Ob diese für Dienstleistungen gilt, die weniger schematisch aufgebaut sind, sei dahingestellt.
Das Geschäftsmodell des Inkassounternehmens sieht vor, dass es sich von den Mietern/Mieterinnen die Forderungen abtreten lässt und sodann gegenüber dem Vermieter tätig wird. Ist „Lexfox“ vor Gericht erfolgreich, wird eine Provision fällig, die je nach Fallgestaltung unterschiedlich hoch ausfallen kann und mit der Vermieterzahlung verrechnet wird. Scheitert die Eintreibung der Forderungen im Auftrage des Mieters/der Mieterin, wird in der Regel kein Honorar fällig.
Gleichwohl ist nach Auffassung des BMV nicht in jedem Fall ein Online-Check sachgerecht. So hält der BMV bei Kündigungen und Mängelbeseitigung eine persönliche Beratung für notwendig. „Wir können nachvollziehen, das Ratsuchende ohne Rechtsschutz sich zunächst auch nach der preisgünstigsten Version der Interessenverfolgung umsehen. Wer allerdings rechtzeitig in den Mieterverein eintritt, kann mit dem Rechtsschutz im Rücken bis zum „Ende“ seine Ansprüche durchfechten und zu jedem Zeitpunkt ohne weitere Kosten eine persönlIche Mietrechtsberatung erhalten“, so Wild.
Zu begrüßen ist alles, was Mietern/Mieterinnen bei der Umsetzung der mietrechtlichen Ansprüche hilft. Allerdings sind online-Checks nicht für alle und auch nicht in allen Fällen als sachgerechte Beratung anzusehen.
27.11.2019