ACHTUNG:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.2021 den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt – mit rechtlichen Folgen für Mieterinnen und Mieter.Was Mieterinnen und Mieter jetzt wissen müssen
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
Die hier folgenden Hinweise zur Nutzung des Mietendeckels sind damit überwiegend hinfällig.
Pressemitteilung Nr. 41/20
„Rund 365.000 Berliner Mieterhaushalte können zunächst aufatmen“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, „weil der Anspruch auf Mietenabsenkung nach dem Mietendeckelgesetz vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG – 1 BvR 972/20) nicht vorläufig ausgesetzt wurde, wie es Vermieter mit einem Eilantrag begehrten. „Wir halten die Entscheidung für sachgerecht und auch gut begründet“, so Wild. Insoweit wirtschaftliche Nachteile nicht existenzbedrohend seien, könne keine Aussetzung eines Gesetzes in Betracht kommen. Eine solche Bedrohung haben die Kläger nicht darlegen können. Im Übrigen stünde es den Eigentümern frei, über einen Härteantrag ihre wirtschaftlichen Ziele zu verfolgen. Ebenso wenig überzeugend war für das Gericht, dass den konkret klagenden Vermietern wie auch der Berliner Vermieterschaft generell unzumutbare Verwaltungs– und Buchhaltungskosten entstehen würden, falls in 2021 der Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt würde.
Nicht erfolgreich waren die klagenden Vermieter zudem mit ihrem erneuten Versuch, dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz abzusprechen. Das Bundesverfassungsgericht machte deutlich, dass diese Frage nicht im Wege des Eilantrags auf Aussetzung geklärt werden könne. Vielmehr ginge es hier ausschließlich um Folgeabwägungen. Schwere Nachteile wurden weder für die klagenden Vermieter noch für die sonst Betroffenen substanziiert vorgetragen.
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deutlich gemacht, dass durch die Minderung der Mieteinnahmen aufgrund der Absenkung ab 23.11.2020 dauerhaft erhebliche Verluste oder eine Substanzgefährdung des Mietobjekts nicht zu befürchten seien. „Dies interpretieren wir so, dass auch bei der insgesamt verfassungsrechtlichen Prüfung, deren Ergebnis wohl im 2. Quartal 2021 zu erwarten sei, ein zu weitgehender und verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsrechte nicht mehr vermutet wird“, erklärte Wild.
Der Mieterverein empfiehlt daher nun den Mietern dringend, die Absenkung ab 23.11.20 anhand des BMV-Mietendeckelrechners zu prüfen.
29.10.2023