Pressemitteilung Nr. 6/20
„Aufgrund der strengeren Vorsichtsmaßnahmen gegen die weitere Verbreitung des Corona-Virus und zum Schutz besonders gefährdeter Personen haben wir beschlossen, die persönliche Mietrechtsberatung von Angesicht zu Angesicht vom 18. März bis zum 4. April 2020 zunächst auszusetzen“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Dies gilt auch für die Energie- und Künstlerberatung. Ratsuchende, die bereits einen Termin haben, wurden beziehungsweise werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch kontaktiert.
Als Ersatz für die persönliche Beratung bietet der Mieterverein eine telefonische Mietrechtsberatung zu vereinbarten Terminen an. Diese Terminvereinbarung ist unter der Servicenummer Tel. 22626-0 möglich.
Bei der notwendigen Einsichtnahme in Unterlagen ist jedoch eine Zusendung dieser Unterlagen und gegebenenfalls auch die Beantwortung des Anliegens per E-Mail beziehungsweise Post sinnvoller.
Sie erreichen den Mieterverein per E-Mail oder postalisch unter: Berliner Mieterverein, Spichernstr. 1, 10777 Berlin.
Eine Mietrechtsberatung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Der Beitritt ist über www.berliner-mieterverein.de möglich. Beitrittsunterlagen können auch per Post übersandt werden.
Über die obigen Angebote hinaus können Mieterinnen und Mieter auch die übliche Telefonberatung montags bis freitags von 13 bis 16 Uhr und montags sowie donnerstags von 17 bis 20 Uhr unter Tel. 22626-152 in Anspruch nehmen.
Der Mieterverein bittet um Prüfung, ob eine Mietrechtsberatung aktuell notwendig ist.
So können Ansprüche aus dem Mietendeckel bis zur Grenze der Verjährungsfrist (für Forderungen aus dem Jahr 2020 ist dies der 31.12.2023) auch rückwirkend geltend gemacht werden. Für fast sämtliche finanziellen Forderungen gilt ebenfalls eine 3-jährige Verjährungsfrist, die Forderungen können also auch später noch erhoben werden.
Mängelbeseitigungsansprüche verjähren nicht und können daher während des Mietverhältnisses jederzeit eingefordert werden.
Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen können innerhalb eines Jahres nach deren Zustellung erhoben werden. Soweit eine geforderte Nachzahlung nicht ungewöhnlich hoch ist, empfehlen wir daher, diese zunächst unter Vorbehalt auszugleichen und die Prüfung der Abrechnung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Dies auch deshalb, weil Belegprüfungen von Betriebskosten zumeist nicht stattfinden können, da viele Hausverwaltungen den Zugang zu den Geschäftsräumen nicht ermöglichen.
Der Berliner Mieterverein verspricht, nach Überwindung dieser Krise wieder mit voller Kraft für Mieterinnen und Mieter in den Auseinandersetzungen mit der Vermieterseite zur Seite zu stehen.
25.05.2020