Pressemitteilung Nr. 24/21
„In den meisten Mietverträgen ist bei Beheizung mit einer zentralen Anlage eine Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April des Folgejahres vereinbart. Wegen der anhaltend niedrigen Temperaturen sind die Vermieter jedoch verpflichtet, die Heizanlage weiter in Betrieb zu halten“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild.
In der Rechtsprechung wird bei der Heizpflicht auf die Außen- bzw. Innentemperatur abgestellt. Beträgt die Außentemperatur 3 Tage lang weniger als 12 Grad Celsius, muss die Heizung eingeschaltet werden (LG Berlin), ebenso wenn die Innentemperatur unter 18 Grad Celsius sinkt und die niedrige Temperatur voraussichtlich noch anhält. In Wohnräumen muss grundsätzlich von 7 bis 23 Uhr täglich eine Temperatur von 20 bis 22 Grad erreichbar sein.
Wird die Heizung nicht weiter betrieben oder wird nur unzureichend geheizt, kann unter Umständen die Miete gemindert werden. Denn bei unzureichender Beheizung ist die Wohnung nicht im vertragsgemäßen Zustand.
„Über die Höhe der Minderung und die Vermeidung von negativen Folgen durch eine unangemessene Minderung sollten sich Mieterinnen und Mieter beraten lassen“, so Wild.
03.05.2021