Pressemitteilung Nr. 28/23
„Wir haben mit diesem Urteil gerechnet, gratulieren der gesamten Hausgemeinschaft und erwarten uns von der schriftlichen Begründung eine Blaupause für die weiteren anhängigen Räumungsverfahren in der Habersaathstraße sowie darüber hinaus in der gesamten Stadt“, freut sich Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV), nach der heutigen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mitte (Az.: 25 C 80/23).
„Die Amtsrichterin hat mit ihrem Hinweis, dass eine Wohnung kein Aktienpaket sei, ein wichtiges Signal an alle renditegetriebenen Grundstücksverwerterinnen und -verwerter gesendet.“ Der BMV begrüßt, dass die Richterin nicht nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern auch das Bundesverfassungsgericht herangezogen hat: Das Wohnen sei ebenso von Artikel 14 Grundgesetz geschützt wie der Schutz des Eigentums an einer Wohnung. Vor diesem Hintergrund, so die Richterin, sei nicht nachvollziehbar, welcher schwerwiegende Nachteil der Eigentümerin drohe: Sie könne das Objekt schon nach ihrem eigenen Gutachten mit relativ wenigen Mitteln ertüchtigen. Ein „Neubau mit Maximalkomfort“ sei jedenfalls kein mietrechtlich geschütztes Verwertungsinteresse. Im Übrigen habe die Eigentümerin nicht dargelegt, warum sie keinen Verkauf des Objekts erwogen hat, wenn sie sich denn in der weiteren Verwertung gehindert sieht. Angesichts deutlich gestiegener Bodenpreise sei dies doch eine Alternative zu Abriss und Neubau und sei auch von der Voreigentümerin so praktiziert worden.
Der beklagte Mieter wurde vom BMV-Vertragsanwalt Cornelius Krakau vertreten. Rechtsanwalt Krakau vertritt darüber hinaus drei weitere Mieter des Hauses gegen Räumungsklagen der Eigentümerin Arcadia Estates GmbH & Co. Habersaathstraße 40-48 GmbH. „Wir rechnen mit guten Chancen für die Mieterschaft auch dann, wenn die Klägerin Berufung beim Landgericht Berlin einlegt“, prognostiziert Bartels, „denn das Landgericht schützt ein immobilienwirtschaftliches Verwertungsinteresse nur in äußerst engen Grenzen.“
18.08.2023