Pressemitteilung Nr. 45/20
„Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des BGB zum 1.12.20 die Ansprüche von Mietern auf eigene Durchführung von Modernisierungen zwar um Maßnahmen zum Einbruchschutz und zum Errichten von Ladestationen für E-Autos erweitert, aber die Chancen auf eine Realisierung dieser Mietermodernisierung jedoch nicht verbessert“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Bauliche Maßnahmen des Mieters bedürfen der Mietvertragsänderung. Grundsätzlich kann der Vermieter die Zustimmung zu dieser Vertragsänderung verweigern, wenn die Maßnahmen dem Vermieter nicht zugemutet werden können. Warum beim Einbruchschutz in der Wohnung, bei der Ladestation in der mitgemieteten Garage oder auch bei baulichen Maßnahmen zur behindertengerechten Nutzung der Wohnung gegebenenfalls eine gerichtlich umfassende Interessenabwägung stattfinden muss, wo doch der Mieter nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel ohnehin bei Vertragsende zum Rückbau verpflichtet ist, erschließt sich nicht.
Entfallen ist aus der bisherigen Gesetzesregelung zum Anspruch auf behindertengerechten Umbau die Verknüpfung der Vermieterzustimmung mit einer angemessenen Sicherheitsleistung für den Rückbau. Doch faktisch ist diese Bedingung über die Zumutbarkeit weiter vorhanden. Damit wird gerade der behindertengerechte Umbau nicht vorankommen, weil die Pflegeversicherung oder andere Finanzierungsquellen für die Baumaßnahmen keine finanziellen Mittel als Rückbauabsicherung zur Verfügung stellen und viele Mieter diese Sicherheiten nicht leisten können. Einbruchschutz, Ladestationen und die meisten Maßnahmen zur behindertengerechten Nutzung haben letztendlich eine Wertsteigerung für die Immobilie zur Folge. „Aus unserer Sicht fehlen daher leider erneut eine Beschränkung der Rückbaupflicht und die Absicherung von Entschädigungsleistungen bei Auszug“, so Wild.
01.12.2020