Pressemitteilung Nr. 2/04
Das Haus Krausnickstr. 12 / Große Hamburger Str. 13/14 in Mitte wurde 1999 von der Firma WABE Bauentwicklung GmbH & Co. Bauträger KG gekauft und nach und nach entmietet. Für die Sanierungsmaßnahmen sind Fördergelder des Senats von Berlin vertraglich vorgesehen. Im Frühjahr 2000 begannen die ersten Maßnahmen (Entsiegelungsarbeiten im Hof und Abschlagen des Fassadenputzes). Danach wurden die Arbeiten eingestellt und es ist keine weitere Bautätigkeit zu erkennen. Die sieben Mietparteien sind in Umsetzwohnungen ausgewichen mit der bindenden Zusicherung, Mitte 2001 wieder in die sanierten Wohnungen zurückziehen zu können. Bis heute wohnen die Mieter nicht wieder in ihren alten Wohnungen, da eine Sanierung bislang nicht stattgefunden hat.
Am 28.3.2003 wurde das Objekt bei einer Grundstücksauktion für 1,2 Mio. Euro an die Firma Anders & Anders, Krausnickstr. 21, versteigert. Der Ersteigerer hat bislang die Kaufsumme nicht bezahlt und hat stattdessen gegen die Genehmigung des Erwerbs durch den Senat Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wird derzeit bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geprüft.
Die Bausubstanz verschlechtert sich zunehmend, zumal das Haus an Filmfirmen vermietet wurde, die Wände durchbrochen und weitere Zerstörungen angerichtet haben.
Nachdem die Zweckentfremdungsverbotsverordnung aufgehoben wurde, ist ein öffentlich-rechtliches Instrument, gegen derartige Zustände vorzugehen, ersatzlos weggefallen. Während früher gegen den Leerstand mit Zwangs- bzw. Bußgeldern vorgegangen werden konnte, sehen der Bezirk bzw. die Öffentlichkeit ohnmächtig zu, wie ein unter Denkmalschutz stehendes Haus verfällt und ein ganzes Stadtviertel mit herabzuziehen droht.
Das Land Berlin bzw. der Bezirk sind in der Pflicht, andere rechtliche Instrumente zu prüfen und zur Anwendung zu bringen. Dazu gehören ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot gemäß § 177 Baugesetzbuch, eine Erhaltungsverfügung gemäß § 8 Denkmalschutzgesetz Berlin und schließlich als ultima ratio eine Enteignung gemäß § 17 Denkmalschutzgesetz zugunsten des Landes Berlin. Des weiteren ist ein Bußgeldverfahren gemäß § 19 Denkmalschutzgesetz gegen die Verantwortlichen einzuleiten.
09.07.2014