Pressemitteilung Nr. 30/04
Die Gaspreiserhöhung der Gasag zum 1. Dezember 2004 sollten die Verbraucher nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen, so der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V. Hartmann Vetter. Wenn rechtskräftig entschieden ist, dass die Gaspreiserhöhung unangemessen ist, kann der Erhöhungsbetrag zurückgefordert werden.
Nach Auffassung des Berliner Mieterverein e.V. ist die Gaspreiserhöhung, die für den Arbeitspreis im Schnitt 8 Prozent beträgt, unangemessen und daher gemäß § 315 BGB unverbindlich. Es besteht jedoch bei Nichtzahlung ein nicht unerhebliches Prozesskostenrisiko. Zwar hätte die Gasag die Darlegungs- und Beweislast für die „Billigkeit“ der Erhöhung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gerichte Gutachter bestellen, deren Kosten vierstellig sein können und in keinem Verhältnis zum Erhöhungsbetrag stehen. Diese Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Da die Verfahren auf Grund des geringen Streitwerts nicht berufungsfähig sind, ist eine Berufung nur zulässig, wenn das Amtsgericht diese wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässt. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Kunden. In Berlin gibt es zwölf Amtsgerichte mit ca. zweihundert Abteilungen. Da die Geschäftsverteilung meistens nach Eingang erfolgt, werden auch unterschiedliche Abteilungen zuständig sein. Erfahrungsgemäß kommt es zu völlig unterschiedlicher Rechtssprechung, die nicht kalkulierbar ist. Es wird also mindestens ein bis zwei Jahre dauern, bis es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommt.
Siehe das aktuelle Merkblatt zur Aktion „Stopp dem Gaspreis“ der Verbraucherzentrale Berlin.
09.07.2014