Pressemitteilung Nr. 1/05
Wer einen Wohnungswechsel plant und eine längere vertragliche Kündigungsfrist (bis zu einem Jahr) hat, sollte vorsorglich kündigen. Falls erforderlich kann durch eine weitere Kündigung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Kündigungsfristregelung diese Frist auf drei Monate verkürzt werden. Zu dieser Verfahrensweise rät der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V. Hartmann Vetter betroffenen Mietern.
Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.05 in zweiter und dritter Lesung den von Rot / Grün eingebrachten Gesetzesentwurf zur Kündigungsfristregelung beschlossen. Danach können Mieter künftig das Mietverhältnis auch dann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen, wenn in ihrem vor September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag längere, gestaffelte Kündigungsfristen formularvertraglich vereinbart worden sind.
Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristregelung (BTDrs. 15/4134) muss noch den Bundesrat passieren. Sollte die Länderkammer Einspruch einlegen, kann der Bundestag den Einspruch mit Mehrheit zurückweisen.
Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesrat entscheiden wird. Das Inkrafttreten kann sich also noch weiter hinauszögern. Ein Termin kann daher nicht vorausgesagt werden.
Die Neuregelung gilt in jedem Fall nur für Kündigungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochen werden. Das Gesetz tritt erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
05.01.2018