Pressemitteilung Nr. 8/11
Der Berliner Mieterverein fordert den Senat auf, unverzüglich eine landesgesetzliche Regelung zur Bestimmung angemessener Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) sowie Heizung/Warmwasser für Bezieher von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld) und SGB XII (Altersgrundsicherung) in Kraft zu setzen. Bis dahin soll der Senat dafür Sorge tragen, dass die JobCenter die Aufforderungen zum Wohnungswechsel wegen nicht mehr angemessener Wohnkosten aussetzen, verlangte Mietervereins-Geschäftsführer Reiner Wild.
„Wir befürchten, dass SPD und Linke im Senat eine Neuregelung trotz einer seit 1. April 2011 bestehenden Bundesermächtigung über die Abgeordnetenhauswahlen hinauszögern“. Dies würde für Tausende von Bedarfsgemeinschaften trotz gestiegener Mieten und Heizkosten zu geringe Wohnkostenübernahmen bedeuten und zu einer weiteren Klagewelle bei den Sozialgerichten führen. „Schon heute ist der Zustand bei der Wohnkostenübernahme skandalös“, erklärte Wild. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Landessozialgerichts und der Berliner Sozialgerichte ist seit 2008 die vom Senat im Jahre 2005 erlassene Verwaltungsvorschrift zur Wohnkostenübernahme (AV Wohnen) Makulatur geworden. Sie bildet weder die tatsächlichen Wohnkosten angemessen ab, noch berücksichtigt sie die Anforderungen der höchsten Gerichte. Der Senat hat es wegen der Uneinigkeit zwischen SPD und Linken in mehr als 2 Jahren nicht geschafft, eine rechtssichere Verwaltungsvorschrift zu erlassen, die auch der Wohnkostenentwicklung Rechnung trägt. Stattdessen wurden Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitslosen und JobCentern provoziert. „Die Last dieser Regierungsunfähigkeit müssen Arbeitslose, Rentner und Sozialgerichte tragen“, kritisierte Wild.
Der Berliner Mieterverein schlägt daher vor, dass rasch ein Landesgesetz zur Wohnkostenübernahme verabschiedet und dazu eine Ausführungsvorschrift auf Basis der neuen Werte des Berliner Mietspiegels 2011 und der Betriebskostenübersicht, die der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bereits vorliegen, geschaffen wird. Damit den bundesrechtlichen Anforderungen und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 19.10.2010 Rechnung getragen wird, sind Mietkosten bis zum Mittelwert eines üblichen, einfachen Wohnungsstandards mit Heizung, Bad und Innen-WC als Höchstwert zu übernehmen. Da durch die Neuregelung des SGB II auch auf Schaffung und Erhalt sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen zu achten ist, sollte das Land Berlin in Hochpreisgebieten und bei energetischer Sanierung auf Nachweis einen Zuschlag gewähren, wie dies bereits heute in Bremen (Hochpreis), Dortmund und Bielefeld (Klimabonus) praktiziert wird.
04.01.2017