Pressemitteilung Nr. 14/11
Der Berliner Mieterverein fordert den Senat und die Koalitionsfraktionen von SPD und „Die Linke“ auf, sich bei der bevorstehenden Verabschiedung des Berliner Wohnraumgesetzes an dem Mietenkonzept des baden-württembergischen Landesgesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen und der darauf aufbauenden Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart zu orientieren.
Die Mietentwicklung im Berliner Sozialen Wohnungsbau ist besorgniserregend. Deshalb hatte auch das Abgeordnetenhaus vom Senat ein mittel- bis langfristiges Konzept für den Ausstieg aus dem bisherigen Fördersystem verlangt. Als Ziel wurde formuliert, dass der Soziale Wohnungsbau weiterhin seiner Funktion gerecht werden solle um insbesondere einkommensschwache Haushalte angemessen mit Wohnraum zu versorgen. „Der nun den Abgeordneten vorliegende Senatsentwurf wird diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht“, kritisierte Mietervereinsgeschäftsführer Reiner Wild. „Auf einen Mietenkonzept wird vollständig verzichtet. Das ist ein Armutszeugnis“. Der Mieterverein schlägt für die 160.000 Sozialwohnungen ein System von Höchstmieten mit einem Abstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein derartiges Mietenkonzept hält der Berliner Mieterverein für vorgeschoben. „Stuttgart macht vor, dass es geht“ erklärte Wild. Zudem habe in einem ersten Referentenentwurf zum Wohnraumgesetz Senatorin Junge-Reyer selbst ein Mietenkonzept vorgeschlagen, dass nun nach Protest der Vermieterverbände im Papierkorb gelandet sei.
Am 18.12.2008 hatte die Stadt Stuttgart gemäß § 32 des baden-württembergischen Landesgesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen eine Satzung für ein Mietenkonzept beschlossen. In Verbindung mit der Landesermächtigungsnorm ergibt sich daraus:
- Das baden-württembergische Landesgesetz sieht landesweit für alle Sozialwohnungen ein neues Mietenkonzept vor. Danach dürfen die Mieten nicht höher sein, als sich bei einem Abschlag von 10 Prozent gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Die Kommunen sind berechtigt, durch Satzungen den Abstand zur Vergleichsmiete noch zu erhöhen.
- Bei 3,5 Prozent aller Sozialwohnungen lag die Miete in Stuttgart bereits zwischen 90 Prozent und 100 Prozent der Vergleichsmiete, bei 0,5 Prozent lag die Miete über der Vergleichsmiete (Spitzenwert 9,- €/qm/mtl.). Für diese 4 Prozent der Sozialwohnungen sieht die Satzung sogar eine Kürzung der Miete auf 90 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete vor. Im Referentenentwurf für das Berliner Wohnraumgesetz vom Sommer 2010 war nur von einer Festschreibung der Mieten oberhalb der Vergleichsmiete die Rede.
- Die Sozialmieten liegen in Stuttgart im Schnitt (5,54 €/qm/mtl.) um 22 Prozent unter der Vergleichsmiete (7,00 €/qm/mtl.). Das bedeutet, dass es durch das neue Wohnraumgesetz dort mit der Umstellung auf das Vergleichsmietensystem in großen Teilen des Stuttgarter Sozialwohnungsbestandes (13.600 WE) zu erheblichen Mietsteigerungen gekommen wäre. Um diesen Mietenanstieg zu verhindern, wurde für den Übergang in das neue System die bisherige Miete als Ausgangsmietzins festgeschrieben. Mieterhöhungen wurden durch Höchstwerte begrenzt, indem die Miete alle zwei Jahre nur um den Betrag, den die Vergleichsmiete im jeweiligen Mietspiegelfeld steigt, erhöht werden darf. Damit werden Vermieter auch keine 20 Prozentige Mietsteigerung in drei Jahren durchsetzen können.
„Dieses System von Höchstbetragsmieten ist umfassend und würde Winkelzüge für Verkaufsfälle, Insolvenzen, Zwangsversteigerungen und vorzeitige Rückzahlungen überflüssig machen, auf die der aktuelle Berliner Entwurf für ein Wohnraumgesetz reduziert ist“, sagte Wild.
07.10.2020