Pressemitteilung Nr. 24/2016
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom heutigen Tag (VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16) ist nicht nachvollziehbar“, kommentiert die stellvertretende Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins, Wibke Werner, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben Eigentümern von Zweitwohnungen einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung vom Zweckentfremdungsverbot, um die Zweitwohnung zwischen ihren beruflich bedingten oder privaten Aufenthalten in Berlin an Touristen zu vermieten.
„Die Vermietung von Zweitwohnungen an Feriengäste ist ausdrücklich als Verstoß gegen die Zweckentfremdung in dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz aufgenommen worden“, so Werner. Indem das Verwaltungsgericht jetzt Raum für eine Ausnahmegenehmigung sieht, wird einer Umgehung des Zweckentfremdungsverbots Tür und Tor geöffnet. Zukünftig müssten Ferienwohnungsbetreiber einfach nur einen Zweitwohnsitz anmelden und für diesen die Ausnahmegenehmigung für die Zweckentfremdung beantragen. „Das war sicherlich vom Gesetzgeber so nicht gewollt“, so Wibke Werner.
Durch die Aufnahme der Zweitwohnungen in den Verbotsbestand des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes sollte vermieden werden, dass dringend benötigter Wohnraum dem regulären Wohnungsmarkt entzogen wird, indem dieser nur für ein paar Tage im Jahr von den Eigentümern zum Aufenthalt genutzt wird. Wenn jetzt die Genehmigung zur Nutzung als Ferienwohnung erteilt werden muss, stehen diese Wohnungen erst recht nicht dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung, bzw. werden diesem auch nicht mehr zurückgeführt.
„Wir hoffen, dass die zweite Instanz diese Entscheidung korrigieren wird“, so Wibke Werner, „andernfalls wäre das Zweckentfremdungsverbot in Berlin durch die Entscheidung vom heutigen Tag geschwächt.
27.12.2017