Pressemitteilung Nr. 7/17
„Wegen der vermieterfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kündigungsschutz ist diese Bundesratsinitiative des Landes Berlin dringend erforderlich geworden“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. „Die Spitzen von CDU/CSU und SPD haben kürzlich die Umsetzung einer zweiten Mietrechtsreform in dieser Legislatur beerdigt. Es sei nun die Aufgabe des Bundesrats, mit einer Zustimmung zum Antrag Berlins die Abgeordneten des Deutschen Bundestags in die Pflicht zu nehmen, heißt es beim Mieterverein.
„Der massiven Einschüchterung vieler Mieter müssen endlich mehr Rechte entgegengesetzt werden“, so Wild. Denn inzwischen sind die meisten Vermieter dazu übergegangen, bei Zahlungsrückständen – aus welchen Gründen auch immer – fristlos und fristgemäß zu kündigen. Eine fristlose Kündigung ist bei Mietrückständen schon in Höhe etwas mehr als einer vollen Monatsmiete möglich, wenn die Mietrückstände in zwei aufeinander folgenden Monaten aufgelaufen sind. Mit einer sogenannten Schonfristzahlung der offenstehenden Mieten kann der Mieter den Verlust der Wohnung aber vermeiden, wenn er binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die geforderten Mieten ausgeglichen hat. Um die Wohnung dennoch freizubekommen, kann bei Mietrückständen von einer Monatsmiete zuzüglich einem Cent eine ordentliche, fristgemäße Kündigung zeitgleich ausgesprochen werden, die nicht mit einer Schonfristzahlung geheilt werden kann. Bei Kündigungen wegen Zahlungsrückständen bedarf es keiner Abmahnung. Mit der Bundesratsinitiative möchte Berlin nun Mietern auch bei ordentlicher, fristgemäßer Kündigung die Schonfristzahlung der offenstehenden Mieten ermöglichen.
Der Mieterverein weist daraufhin, dass es Kündigungen wegen Zahlungsrückständen nicht nur wegen vergessener oder nicht leistbarer Mietzahlung gibt. Oft kontern Vermieter wegen Mietminderung bei Mängeln mit „ordentlicher“ Kündigung. Verschätzt sich der Mieter bei der Minderungshöhe, kann das den Verlust der Wohnung bedeuten. „Das ein derartiger Vertragsverstoß zum Verlust der Wohnung führen kann, ist vollkommen unangemessen“, so Wild. „Wir schlagen daher weitergehend vor, dass eine Kündigung bei Zahlungsverzug nur möglich wird, wenn ein Mieter rechtswirksam zur Zahlung verurteilt ist und die Zahlung nicht geleistet hat.“ Dies würde die Mieter bei der Wahrung ihrer Ansprüche stärken.
04.04.2017