Pressemitteilung Nr. 1/19
„Das neue Mietrecht bringt zwar nur marginale Änderungen und wird den massiven Mietenanstieg bei Wiedervermietung gar nicht und bei Modernisierung nur geringfügig verringern, gleichwohl empfehlen wir den Berliner Mieterinnen und Mietern dringend, bei Wiedervermietung die Miethöhe zu prüfen und bei Modernisierung alle neu geschaffenen Ansprüche zu nutzen“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild.
Mietpreisbremse:
Im Grundsatz darf die Miete bei Wiedervermietung nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (siehe Berliner Mietspiegel) betragen. Da es zahlreiche Ausnahmen gibt, weiß der Mieter also nicht genau, ob die geforderte Miete die preisrechtlich zulässige ist. Will sich der Vermieter auf eine Ausnahme berufen, muss er jetzt vor Vertragsabschluss mitteilen, welche Miete der Vormieter gezahlt hat oder ob modernisiert wurde beziehungsweise ob es sich um einen Neubau handelt.
Wichtig: Unterlässt der Vermieter diese Mitteilung, kann sich dieser zumindest zwei Jahre lang nicht auf die Ausnahme berufen. Im Übrigen haben die Mieter nach Vertragsabschluss weiterhin einen vollständigen, Cent-genauen Auskunftsanspruch über die preisrechtlich zulässige Miete, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Modernisierung:
Der Umfang der Mieterhöhung nach Modernisierung wird jetzt auf 8 % (bislang 11 %) der Modernisierungskosten jährlich beschränkt. Wegen Baupreissteigerungen und Maßnahmenerweiterung wird der Mieter von dieser Reduktion nicht viel spüren. Gleichzeitig gilt nun aber auch eine zusätzliche Kappungsgrenze von 3 Euro pro Quadratmeter im Monat. Bei Ausgangsmieten von unter 7 Euro pro Quadratmeter im Monat nettokalt beträgt diese maximale Mieterhöhung 2 Euro pro Quadratmeter.
„Diese vielleicht gutgemeinte Neuregelung wirkt bedauerlicherweise wie ein Mieterhöhungsturbo“, so Wild. Denn die Erfahrung der letzten Wochen hat gezeigt, dass viele Vermieter die bislang niedrigeren Ausgangsmieten mit normalen Mieterhöhungen gemäß Mietspiegel auf über 7 Euro pro Quadratmeter bringen wollen, um sich den maximalen Erhöhungsspielraum bei Modernisierung zu sichern.
Wichtig: Neben der Beschränkung der Mieterhöhungsmöglichkeiten wurde auch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit für diejenigen Vermieter definiert, die Mieter zur Kündigung veranlassen beziehungsweise eine bauliche Maßnahme so durchführen, das sie zu erheblichen, nicht notwendigen Belastungen des Mieters führen. Anzeigen darüber sind an das bezirkliche Wohnungsamt zu richten.
02.01.2019