Pressemitteilung Nr. 14/23
„Die Entscheidung beendet die Ungewissheit vieler Mieter:innen, ändert aber nichts an dem dringenden Handlungsbedarf zur Reform des Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten“, kommentiert Wibke Werner, Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023 (Az. VG 13 K 141/22).
In sozialen Erhaltungsgebieten konnten Eigentümer:innen im Fall eines geplanten Verkaufs des Wohnhauses die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Bezirk verhindern, indem sie eine Abwendungsvereinbarung nach § 27 BauGB unterzeichneten und sich dadurch zu mieterschützenden Maßnahmen verpflichteteten. In Berlin wurden in den Jahren 2017 bis 2021 insgesamt 376 Abwendungsvereinbarungen geschlossen. Dem wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.11.2021 (Az.: BVerwG 4 C 1.20) ein Ende gesetzt, das die bis dahin geübte Praxis zur Ausübung des Vorkaufsrechts für unzulässig erklärte. Unklar war, wie sich das Urteil auf die bereits geschlossenen Abwendungsvereinbarungen auswirken würde, von denen viele in der Folge von Eigentümer:innen gekündigt wurden. Nun hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass bereits unterzeichnete Abwendungsvereinbarungen ihre Gültigkeit behalten.
„Das ist eine wichtige Entscheidung für Mieter und Mieterinnen, die durch die in den Abwendungsvereinbarungen verhandelten Auflagen vor Verdrängung geschützt werden“, betont Wibke Werner. In einem nächsten Schritt muss das Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten wieder durchsetzungsfähig gemacht werden, damit Berlin und andere Städte ein wirksames Instrument in die Hand bekommen, die Ziele der sozialen Erhaltungssatzung umzusetzen und das Gemeinwohl zu stärken. „Wir fordern die Bundesregierung erneut auf, das Baurecht umgehend zu korrigieren, damit die Verdrängungsrisiken von Mietern und Mieterinnen in Milieuschutzgebieten durch die Ausübung des Vorkaufs verringert werden“, so Werner.
12.05.2023