Leitsatz:
Die Einwendungsausschlussfrist gilt auch für den Einwand, dass zwischen den Mietvertragsparteien überhaupt keine Umlagevereinbarung getroffen wurde.
BGH vom 31.1.2012 – VIII ZR 335/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
Anmerkungen:
Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass die Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen führt und der Mieter dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen muss, dass (einzelne) Betriebskosten nicht abzurechnen sind (Urteile vom 18.5.2011 – VIII ZR 240/10 und vom 12.1.2011 – VIII ZR 148/10). Rechnet der Vermieter Betriebskosten ab, obwohl es an einer Umlagevereinbarung fehlt, stellt dies nach der Rechtsprechung des BGH (nur) einen inhaltlichen Fehler dar. Dabei ist es unerheblich, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die Betriebskosten insgesamt keine Umlagevereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien getroffen worden ist. In beiden Fällen kann der Mieter anhand des Mietvertrags überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Betriebskosten nach den vertraglichen Vereinbarungen abrechenbar sind; dass er dazu den Mietvertrag zur Hand nehmen muss, hat nach Ansicht des BGH mit der Nachvollziehbarkeit der Abrechnung nichts zu tun.
25.10.2017