Leitsatz:
Einer unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MHG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt: „Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. […]“, ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen.
BGH vom 20.1.2016 – VIII ZR 152/15 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 17 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Klausel kommt allein die Bedeutung zu, eine Frist für die Abrechnung festzulegen: Der Mieter hat die Möglichkeit, vom Vermieter eine Abrechnung ab dem Ablauf der Frist (Abrechnungsreife) zu verlangen. Für den Fall einer nicht fristgerechten Abrechnung wird dem Mieter das Recht zugebilligt, laufende Vorauszahlungen zurückzubehalten (§ 273 BGB).
Die vertragliche Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Ausschlussfrist wird grundsätzlich nur dann angenommen werden können, wenn – wie dies auch bei § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gesetzlich geregelt ist – die verspätete Abrechnung ausdrücklich mit der Sanktion des Nachforderungsausschlusses bewehrt ist.
Offen bleibt nach dieser BGH-Entscheidung, ob etwas anderes für nach dem 1.9.2001 vereinbarte vertragliche Abrechnungsfristen gilt.
31.12.2016