Leitsätze:
a) Bereits der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen nicht allein zu leben, kann ein nach Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einer Untervermietung begründen. Entsprechendes gilt bei einer aufgrund einer nachträglichen Entwicklung entstandenen Absicht, Mietaufwendungen teilweise durch eine Untervermietung zu decken.
b) Für die Beurteilung der Frage, ob das berechtigte Interesse nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist, kommt es auch bei einem nach § 563 Abs. 1, 2 BGB erfolgten Eintritt eines Mieters auf den Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Mietvertrags an.
BGH vom 31.1.2018 – VIII ZR 105/17 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 30 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach dem Tod der Mieterin trat deren Lebensgefährte gemäß § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB in das Mietverhältnis ein. Um nicht allein leben zu müssen und die Wohnung halten zu können, beanspruchte er die Genehmigung zur Untervermietung eines Zimmers an einen Arbeitskollegen. Wie aus den Leitsätzen ersichtlich sah der BGH das berechtigte Interesse an der Untervermietung in einem solchen Fall als gegeben an.
Dass für die zusätzliche Voraussetzung des § 553 BGB hinsichtlich des Anspruchs auf Genehmigung der Untervermietung – Entstehen des berechtigten Interesses nach Abschluss des Mietvertrages – auch im Falle des Mietvertragseintritts gemäß § 563 BGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Mietvertrages mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Mieter abzustellen ist – und nicht auf den Zeitpunkt des Mietvertragseintritts des Haushaltangehörigen –, hat der BGH hier ausdrücklich klargestellt.
14.05.2018