Leitsatz:
Die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung bemisst sich gemäß § 9 ZPO im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags.
BGH vom 14.6.2016 – VIII ZB 4/16 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
30.08.2016