Leitsatz:
Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb formell unwirksam, weil der Vermieter die getrennt nach Kostenarten aufgeführten Kosten nur einzeln angegeben hat, ohne für jede Kostenart eine Summe zu bilden.
BGH vom 25.4.2017 – VIII ZR 237/16 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging hier um die Frage, ob eine Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen unwirksam ist, in der die getrennt nach Betriebskostenarten aufgeführten Kosten nur mit den jeweiligen Einzelbeträgen angegeben sind, ohne dass für jede Betriebskostenart eine Summe gebildet wird und als solche aus der Abrechnung ersichtlich ist.
Nach Ansicht des BGH muss der Vermieter zwar die Kosten in der Betriebskostenabrechnung getrennt nach Betriebskostenarten angeben. Es reiche aber insoweit für die formelle Wirksamkeit der Abrechnung aus, wenn die Kosten nur mit den jeweiligen Einzelbeträgen angegeben seien. Nicht erforderlich sei es, für jede Betriebskostenart eine Summe anzugeben.
Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung sei es, dass der Mieter die Abrechnung nachvollziehen und prüfen könne. Der Mieter müsse die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen können, so dass die Einsichtnahme in die Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich sei. Hierfür genügt auch eine Auflistung der für die jeweilige Betriebskostenart angefallenen Einzelbeträge. Diese Vorgehensweise beeinträchtige die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit der Abrechnung nicht, weil ein Mieter die Einzelsummen mit Hilfe eines einfachen Rechenschritts gegebenenfalls selbst ermitteln könne.
Der Vermieter müsse auch nicht unbedingt für jede Betriebskostenart den auf den Mieter entfallenden Anteil betragsmäßig gesondert ausweisen. Es reiche aus, wenn er sämtliche Betriebskosten, für die derselbe Umlagemaßstab gilt, zuerst addiert und daraus unter Anwendung des Umlageschlüssels den vom Mieter insgesamt zu tragenden Anteil errechnet.
30.12.2017