Leitsätze:
1. Eine nachträgliche Änderung der Nebenkostenvereinbarung dahingehend, dass die vereinbarten Zahlungen künftig als Pauschale gelten sollen, kann bei einer Mehrheit von Mietern nur mit allen Vertragspartnern auf Mieterseite getroffen werden.
2. Eine stillschweigende Genehmigung einer solchen nachträglichen Änderung durch die an der Vereinbarung nicht beteiligten Mieter liegt nicht darin, dass in der Folgezeit keine Abrechnungen verlangt werden beziehungsweise die Nichterteilung von Abrechnungen nicht beanstandet wird.
3. Bei der Änderung einer vertraglichen Vereinbarung über die Abrechnung von Nebenkosten handelt es sich nicht um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs i.S.v. § 1357 BGB.
BGH vom 16.3.2016 – VIII ZR 326/14 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 16 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Ursprünglich hatten die Mieter – ein Ehepaar – und der Vermieter Nebenkostenvorauszahlungen für die angemietete Wohnung in Höhe von 345,44 Euro vereinbart. Nach einigen Jahren rechnete der Vermieter aber nicht mehr über die Nebenkosten ab. Später zahlten die Mieter keine Nebenkostenvorauszahlungen mehr. Der Vermieter behauptete dann, er habe mit dem Ehemann anlässlich eines Gesprächs im Treppenhaus vereinbart, Nebenkosten nicht mehr abzurechnen, sondern die bisherigen Vorauszahlungen als Pauschalen zu behandeln. Die müssten die Mieter jetzt nachzahlen. Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass der Vermieter bisher die behauptete Änderung des Mietvertrages nicht nachgewiesen habe. Entscheidend sei aber, dass eine nachträgliche Änderung der Nebenkostenvereinbarung – hier die Zahlung der Nebenkosten als Pauschale und nicht mehr als Vorauszahlungen – auf Mieterseite von allen Mietern hätte getroffen werden müssen. Es reiche nicht aus, wenn bei einem Ehepaar als Mieter eine entsprechende Absprache mit einem der beiden Eheleute und Mieter getroffen wird. Die Mitwirkung der Ehefrau sei auch nicht deshalb überflüssig gewesen, weil sie von ihrem Ehemann vertreten worden sei. Hier handele es sich nicht um ein Geschäft zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs. Letztlich habe die Mieterin und Ehefrau die von Vermieterseite behauptete Vertragsänderung auch nicht nachträglich stillschweigend genehmigt. Auch wenn die Nichterteilung von Nebenkostenabrechnungen nicht beanstandet und keine Abrechnungen eingefordert wurden, könne hierin kein entsprechender Vertragsänderungswille gesehen werden.
26.10.2017