Leitsätze:
1. Zur Angabe von Vergleichswohnungen in einem Mieterhöhungsverlangen.
2. Die zur Verteidigung gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen erteilte Prozessvollmacht ermächtigt auch zur Entgegennahme eines während des Verfahrens abgegebenen (weiteren) Mieterhöhungsverlangens.
3. § 174 BGB findet auf eine von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozessvollmacht abgegebene Erklärung keine Anwendung.
BGH v. 18.12.2002 – VIII ZR 72/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
18.03.2013