Leitsätze:
1. Zur Frage der Zumutbarkeit und Eignung eines Nachmieters, wenn sich der Vermieter unter der Bedingung, dass ein solcher Nachmieter gefunden wird, mit einer Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag einverstanden erklärt.
2. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter mit seiner Klage für die Zeit bis zur Neuvermietung die Bruttomiete geltend macht, auf die darin enthaltenen Nebenkostenvorauszahlungen die nach seiner Abrechnung geschuldeten Nebenkosten anrechnet und den zu Gunsten der Beklagten verbleibenden Saldo mit der geschuldeten Nettomiete verrechnet.
BGH v. 22.1.2003 – VIII ZR 244/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
17.03.2013