Leitsatz:
Soweit der Vermieter darlegt, dass der Putz vor dem Aufbringen des Außenputzes in Ordnung gewesen war, genügt die pauschale Behauptung des Mieters, es seien Risse im Putz vorhanden gewesen nicht, um die Höhe herabzusetzen.
BGH v. 12.3.2003 – VIII ZR 175/02 –
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17.03.2013