Leitsatz:
Entfernt der Vermieter Einrichtungsgegenstände des Mieters ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels, handelt er in verbotener Eigenmacht und haftet auch ohne Verschulden auf Schadensersatz.
BGH v. 1.10.2003 – VIII ZR 326/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Entfernt der Vermieter Möbel des Mieters ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels, handelt er in verbotener Eigenmacht. Werden die Sachen des Mieters hierbei beschädigt oder gehen sie verloren, haftet der Vermieter in jedem Fall auf Schadensersatz, auch wenn er den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat (vgl. § 231 BGB).
10.03.2013