Leitsatz:
Verzichtet der Vermieter in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vorläufig auf einen Teil der Miete (hier: Modernisierungsanteil nach Förderung durch öffentliche Mittel) mit der Maßgabe, dass nach Wegfall der Verzichtsgrundlagen (hier: Wegfall der mit der Förderung festgesetzten Mietobergrenze) die volle Miete zu zahlen ist, verstößt diese Vereinbarung gegen § 557 Abs. 4 BGB wegen Umgehung der Mieterhöhungsmöglichkeiten nach §§ 558 bis 560 BGB.
BGH v. 12.11.2003 – VIII ZR 41/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Verzichtet der Vermieter in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vorläufig auf einen Teil der Miete, der den Modernisierungsanteil nach Förderung durch öffentliche Mittel darstellt, und wird weiter vereinbart, dass nach Wegfall der Verzichtsgrundlagen, also nach Wegfall der mit der Förderung festgesetzten Mietobergrenze die volle Miete zu zahlen ist, verstößt diese Vereinbarung gegen § 557 Abs. 4 BGB wegen Umgehung der Mieterhöhungsmöglichkeiten nach §§ 558 bis 560 BGB. Diese Rechtsprechung des LG Berlin (GE 03, 394) hat der Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt. Dies bedeutet, dass ein „vorläufiger Mietverzicht“ nicht einfach durch einseitige Erklärung des Vermieters entfallen kann. Vielmehr ist dieser auf die Mieterhöhungsmöglichkeit nach den §§ 558 ff. BGB beschränkt. Insbesondere hat er dabei die 20-prozentige Kappungsgrenze in drei Jahren einzuhalten.
17.03.2013