Leitsatz:
Die Kappungsgrenze der begehrten Mieterhöhung wird bei vereinbarter (Teil-)Inklusivmiete ausgehend von dieser, und nicht ausgehend von einer errechneten Nettomiete mit den gesetzlichen 20 vom Hundert berechnet.
BGH v. 19.11.2003 – VIII ZR 160/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Berechnung der Kappungsgrenze
Nach § 558 Absatz 3 BGB darf sich bei einer Grundmieterhöhung die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach § 559 BGB (Modernisierungszuschlag) und § 560 BGB (Betriebskostenerhöhung) abgesehen, nicht um mehr als zwanzig Prozent erhöhen. Fraglich könnte sein, wovon diese 20-prozentige Kappungsgrenze zu berechnen ist, wenn dem Mietverhältnis eine Bruttokaltmiete (Inklusivmiete) zu Grunde liegt, also eine Miete, bei der in der Grundmiete alle kalten Betriebskosten enthalten sind. Sind nur einige Betriebskostenarten mit der Grundmiete abgegolten und wird über andere jährlich abgerechnet, spricht man von einer Teilinklusivmiete. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird die Kappungsgrenze der begehrten Mieterhöhung bei vereinbarter (Teil-)Inklusivmiete ausgehend von dieser, und nicht ausgehend von einer errechneten fiktiven Nettomiete mit den gesetzlichen 20 Prozent berechnet. Denn der Begriff „Miete“ in § 558 BGB sei entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als vom Mieter zu zahlender Betrag ohne zusätzlich vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen zu verstehen.
06.06.2018