Leitsatz:
Eine Kautionsvereinbarung, die den zulässigen Drei-Monatbetrag übersteigt, ist nur insoweit unwirksam. Der Rückforderungsanspruch des Mieters beschränkt sich auf den Betrag, der die Höhe von drei Monatsmieten überschreitet.
BGH v. 3.12.2003 – VIII ZR 86/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach § 551 BGB darf eine Mietkaution höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Eine Kautionsvereinbarung, die den zulässigen Drei-Monatsbetrag übersteigt, ist aber nur insoweit unwirksam. Keinesfalls kann der Mieter den gesamten Kautionsbetrag vom Vermieter zurückfordern. Diese Rechtsansicht hat der BGH nochmals bestätigt. Danach beschränkt sich der Rückforderungsanspruch des Mieters auf den Betrag, der die Höhe von drei Monatsmieten überschreitet.
09.05.2017