Leitsatz:
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem (hier: gewerblichen) Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter zu.
BGH v. 17.12.2003 – XII ZR 308/00 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Zwischenmieter darf wegen Gesundheitsgefährdung kündigen
Nach §§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Mieter einer Wohnung oder anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Räume (zum Beispiel Büroräume) das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Nutzung der Mieträume gesundheitsgefährdend ist. Das Oberlandesgericht Köln hatte entschieden, dass dieses Kündigungsrecht nur dem Untermieter, nicht aber dem Zwischenmieter zustehe, da dieser die Wohnung nicht zur Nutzung für sich selbst, seine Angehörigen oder seine Angestellten gemietet habe, sondern ausschließlich zu dem Zweck, sie gewerblich weiterzuvermieten. Dem hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen. Da das Gesetz insoweit keine Sonderregelung für „gestufte Mietverhältnisse“ vorsehe, verbleibe es bei dem Grundsatz, dass der Zwischenmieter im Verhältnis zum Untermieter die Rechte und Pflichten eines Vermieters, im Verhältnis zum Hauptvermieter hingegen die Rechte und Pflichten eines Mieters habe. Deswegen könne der Zwischenmieter das Hauptmietverhältnis – wie jeder andere Mieter auch – jedenfalls dann kündigen, wenn er den gesundheitsgefährdenden Zustand nicht selbst herbeigeführt hat. Der Vermieter gesundheitsgefährdender Räume solle dem Risiko einer fristlosen Kündigung nicht durch Einschaltung eines Zwischenmieters entgehen können, da die Vorschrift in erster Linie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung diene.
22.11.2016