Leitsatz:
Zur Zulässigkeit der Änderung des Abrechnungsmaßstabes für Heizkosten bei Leerstand von Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus.
BGH v. 21.1.2004 – VIII ZR 137/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Heizkosten und Leerstand
Der Bundesgerichtshof hatte zur Zulässigkeit der Änderung des Abrechnungsmaßstabes für Heizkosten bei Leerstand von Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus zu entscheiden. Zunächst stellt der BGH fest, dass die Abrechnung der Heizkosten nach der Wohnfläche rechtlich nicht identisch ist mit der Abrechnung nach „beheizter Wohnfläche“ oder nach „beheizten Räumen“. Eine Änderung des Umlagemaßstabes von Wohnfläche auf „beheizte Wohnfläche“ ist nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 HeizkostenVO aber ausgeschlossen, wenn der Vermieter während dreier Abrechnungszeiträume die Gesamtwohnfläche zu Grunde gelegt hat. Eine weitere wesentliche Aussage dieser Entscheidung besteht ferner darin, dass der Vermieter bei einer nach der Gesamtwohnfläche vorzunehmenden Abrechnung den auf leer stehende Wohnungen entfallenden Anteil zu tragen hat.
11.03.2013