Leitsatz:
§ 573 c Abs. 4 BGB ist auch auf solche Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, die auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweisen und in einer Fußnote zum Vertragstext die damals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben.
BGH v. 10.3.2004 – VIII ZR 64/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH widerspricht mit diesem Urteil der bislang herrschenden Meinung, ohne sich mit dieser auseinander zu setzen, ja ohne diese überhaupt zu erwähnen. Die vom BGH befürwortete Auslegung widerspricht der Verkehrsanschauung über die Bedeutung von Fußnoten in Vertragsurkunden und der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB. Auch mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist sie nicht vereinbar.
05.01.2018