Leitsatz:
Bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG bleiben auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in den §§ 3 – 5 MHG genannten Gründen beruhen, jedoch nicht in dem dort vorgesehenen einseitigen Verfahren vom Vermieter geltend gemacht, sondern einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.
BGH v. 28.4.2004 – VIII ZR 185/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Ausführungen des BGH gelten uneingeschränkt auch für den nunmehr einschlägigen § 558 Abs. 3 BGB.
Der BGH weist darauf hin, dass eine einvernehmliche Regelung der Mietvertragsparteien nur insoweit von der Berechnung der Kappungsgrenze ausgenommen werde, als es sich um die Umlegung solcher Aufwendungen handelt, die eine förmliche Mieterhöhung nach § 559 BGB rechtfertigen würde.
Die hier für die Kappungsgrenze angestellten Erwägungen gelten auch für die Jahressperrfrist des § 558 Abs. 1 BGB (siehe dort Satz 3).
12.03.2013