Leitsatz:
Zur Frage, ob Gartenpflegekosten auch dann als Betriebskosten umlagefähig sind, wenn die Mieter den Garten nicht nutzen können.
BGH v. 26.5.2004 – VIII ZR 135/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Bundesgerichtshof hat den Ansatz von Gartenpflegekosten in der Betriebskostenabrechnung auch dann gebilligt, wenn es den Mietern mietvertraglich untersagt ist, den Garten zu nutzen.
Denn eine gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche verschönere ein Wohnanwesen insgesamt und sei daher grundsätzlich geeignet, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern. Diese gesteigerte Wohnqualität werde auch Mietern zuteil, die den Garten nicht nutzen oder nutzen können. Eine gepflegte Gartenfläche komme ihnen zu Gute, während ein vernachlässigter Garten den Gesamteindruck eines Wohnanwesens beeinträchtige und damit auch den Wohnwert herabsetze. Anders hingegen verhalte es sich bei Gartenflächen, die dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. An den Kosten für die Pflege solcher Gartenanteile dürften die „ausgeschlossenen“ Mieter nicht beteiligt werden.
04.01.2018