Leitsatz:
Zur Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters entgegen § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG.
BGH v. 2.6.2004 – VII ZR 316/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Ist in einem Mietvertrag mit Staffelmietvereinbarung vorgesehen, dass die Kündigung entgegen dem gesetzlichen Regelfall lediglich nur einmal jährlich immer zum 31. Januar des Jahres möglich sein soll, handelt es ich dabei um eine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts gemäß § 557 a Abs. 3 BGB [= ehemals § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG], soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung erstreckt. Nach Ablauf der Vierjahresfrist kann daher unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
Die einschlägige Formularklausel des Vertrags lautete: „Das Mietverhältnis beginnt am 16.2.1998. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu den nachstehend genanten Terminen, die für beide Vertragspartner verbindlich sind, gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31.1.1999. Hiernach verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um jeweils 1 Jahr, sofern nicht rechtzeitig die fristgerechte Kündigung erfolgt.“
05.01.2018