Leitsätze:
1. Die bei der Mieterhöhung wegen einer öffentlichen Förderung abzuziehenden Kürzungsbeträge sind nicht auf unbegrenzte Zeit zu berücksichtigen.
2. Sind Kürzungsbeträge nach § 558 Abs. 5 BGB von der begehrten Mieterhöhung nicht abzuziehen, bedarf es in dem Mieterhöhungsverlangen auch keiner Angaben über die gewährten Fördermittel.
BGH v. 23.6.2004 – VIII ZR 285/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
10.03.2013