Leitsatz:
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslegung einer Vertragsklausel als Begrenzung des Mieterhöhungsrechts auf prozentuale Steigerungen (und nicht auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete), wenn die Mieträume weit unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet wurden und vereinbart wurde, dass sich spätere Anhebungen an der allgemeinen Entwicklung des örtlichen Mietpreisniveaus orientieren sollten.
BGH v. 14.7.2004 – VIII ZR 164/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 18 Seiten]
11.03.2013