Leitsätze:
1. Einer nach § 126 BGB erforderlichen eigenhändigen Unterschrift des Vermieters bedarf es nach § 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG nicht, wenn dieser seine Betriebskostenabrechnung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt hat. Eine maschinelle Unterschrift des Vermieters unter einer Nebenkostenabrechnung genügt bereits dann, wenn die Abrechnung, soweit wie möglich, mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigt wurde.
2. Sind Betriebskosten nicht für Wohnraum entstanden, so müssen sie im öffentlich geförderten Wohnraum gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. NMV vorweg abgezogen werden.
BGH v. 29.9.2004 – VIII ZR 341/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
05.03.2013