Leitsatz:
Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt.
BGH v. 6.4.2005 – VIII ZR 155/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 14 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die gesetzliche Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz, nach der die kurzen, dreimonatigen Kündigungsfristen nicht anwendbar sind, wenn in Altmietverträgen lange, gestaffelte Kündigungsfristen vereinbart sind, gilt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine zum 1. Januar 2003 beschlossene Übergangsvorschrift zum so genannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetz keinen Vorrang hat und die mietrechtliche Übergangsregelung nicht – wie von einigen Gerichten geurteilt – verdrängt.
05.01.2018