Leitsatz:
Gilt für einen Mietvertrag die dreimonatige Kündigungsfrist nicht, sondern die vertraglich vereinbarte Frist von sechs Monaten, dann ist diese vertragliche Vereinbarung nicht nach § 573 c Abs. 4 unwirksam. Denn § 573 c Abs. 4 BGB ist wegen Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge anzuwenden.
BGH v. 21.6.2005 – VIII ZB 83/04 –
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05.01.2018