Leitsatz:
Fehlerhafte Kündigungsfristen im Formularmietvertrag über eine Staffelmiete werden durch die gesetzliche Kündigungsfrist ersetzt, ohne dass eine geltungserhaltende Reduktion vorläge.
Die fristgerechte Kündigung der Staffelmiete ist zum Ablauf des 4-Jahreszeitraums, gerechnet vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Staffelmiete, zulässig.
BGH v. 29.6.2005 – VIII ZR 344/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
05.01.2018