Leitsatz:
Nicht die Gesellschafter der durch Grundstückserwerb in das Mietverhältnis auf Vermieterseite eingetretenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern die BGB-Gesellschaft ist die „richtige Partei“ als Klägerin auf Nachzahlung von Heizkosten nach der Betriebskostenabrechnung. Dem ist ggfls. durch eine Rubrumsberichtigung zu entsprechen.
BGH v. 14.9.2005 – VIII ZR 117/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
05.03.2013